Kurz notiert
Landgericht München I
Stadtplanausschnitte - Münchener Wirtsleute wegen unberechtigter Nutzung von Kartenauschnitten auf Kneipen-Homepage zum Schadenersatz veruteilt
LG München I, Urteil vom 04.12.2008 - Az. 7 O 330/08; nrk
MIR 2008, Dok. 353, Rz. 1
1
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 04.12.2008 einen der wohl zahllosen Fälle entschieden, in denen Geschäfts- oder auch Privatleute
ohne Berechtigung Stadtplanausschnitte von Karthographieverlagen aus dem Internet herunterladen und auf die eigene Homepage stellen – etwa, um den
Kunden den Weg zum Laden zu weisen.
Zur Sache
Gegenstand des Verfahrens waren Stadtplanausschnitte auf der Homepage einer Münchner Kneipe am Marienplatz. Das besondere an dem Fall: Die mittlerweile getrennt lebenden Münchner Wirtsleute wollten es beide nicht gewesen sein und schoben sich anfangs die Angelegenheit gegenseitig in die Schuhe.
Er berief sich darauf, nur Inhaber der Kneipe zu sein, während sie Inhaberin der Domain sei und deshalb allein den Inhalt zu verantworten habe. Sie behauptete dagegen, er habe die Domain hinter ihrem Rücken auf ihren Namen angemeldet und die fragliche Seite ins Netz gestellt. Zudem wurde in Frage gestellt, dass die Homepage überhaupt von jemandem aufgerufen wurde.
In der mündlichen Verhandlung räumte er schließlich ein, ein Gast habe den beiden Wirtsleuten angeboten, die Homepage der früheren Wirtschaft von ihr auf das neue gemeinsame Lokal umzustellen. Das Ergebnis dieser Umstellung habe man sich dann auch gemeinsam im Internet angesehen - samt Stadtplanausschnitten!
Entscheidung des Gerichts: Verurteilung beider zur Schadenersatzleistung
Das Gericht verurteilte nun beide Wirtsleute zur Schadensersatzleistung. Sie müsse ebenfalls von Anfang Bescheid gewusst haben. Das Gericht nahm ihr nicht ab, dass alles hinter ihrem Rücken geschehen sein sollte: Jemand musste dem Gast, der die Homepage überarbeitet hat, schließlich die Zugangsdaten für die frühere Domain gegeben haben. Außerdem buchte der Internetprovider die Kosten des Domain- und Webhosting regelmäßig von ihrem Bankkonto ab. Ihr weiteres Vorbringen, sie habe geglaubt, dass es sich bei den Abbuchungen um "Aktivitäten ihres Sohnes" gehandelt habe, ließ das Gericht ebenfalls nicht mehr gelten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 64/08 des LG München I vom 04.12.2008
Zur Sache
Gegenstand des Verfahrens waren Stadtplanausschnitte auf der Homepage einer Münchner Kneipe am Marienplatz. Das besondere an dem Fall: Die mittlerweile getrennt lebenden Münchner Wirtsleute wollten es beide nicht gewesen sein und schoben sich anfangs die Angelegenheit gegenseitig in die Schuhe.
Er berief sich darauf, nur Inhaber der Kneipe zu sein, während sie Inhaberin der Domain sei und deshalb allein den Inhalt zu verantworten habe. Sie behauptete dagegen, er habe die Domain hinter ihrem Rücken auf ihren Namen angemeldet und die fragliche Seite ins Netz gestellt. Zudem wurde in Frage gestellt, dass die Homepage überhaupt von jemandem aufgerufen wurde.
In der mündlichen Verhandlung räumte er schließlich ein, ein Gast habe den beiden Wirtsleuten angeboten, die Homepage der früheren Wirtschaft von ihr auf das neue gemeinsame Lokal umzustellen. Das Ergebnis dieser Umstellung habe man sich dann auch gemeinsam im Internet angesehen - samt Stadtplanausschnitten!
Entscheidung des Gerichts: Verurteilung beider zur Schadenersatzleistung
Das Gericht verurteilte nun beide Wirtsleute zur Schadensersatzleistung. Sie müsse ebenfalls von Anfang Bescheid gewusst haben. Das Gericht nahm ihr nicht ab, dass alles hinter ihrem Rücken geschehen sein sollte: Jemand musste dem Gast, der die Homepage überarbeitet hat, schließlich die Zugangsdaten für die frühere Domain gegeben haben. Außerdem buchte der Internetprovider die Kosten des Domain- und Webhosting regelmäßig von ihrem Bankkonto ab. Ihr weiteres Vorbringen, sie habe geglaubt, dass es sich bei den Abbuchungen um "Aktivitäten ihres Sohnes" gehandelt habe, ließ das Gericht ebenfalls nicht mehr gelten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 64/08 des LG München I vom 04.12.2008
Online seit: 04.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1822
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