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Rechtsprechung



Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.11.2008 - 6 W 183/08

Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten eBay-Accounts - Ein vertraglicher Verfügungsanspruch auf Freischaltung eines gesperrten eBay-Mitgliedskontos kann bestehen, wenn kein hinreichender Grund für die Sperrung vorliegt und der Geschäftsbetrieb des gesperrten Mitglieds erheblich gefährdet ist.

ZPO §§ 935, 938 Abs. 1, 940

Leitsätze:*

1. Ein vertraglicher (Verfügungs-) Anspruch auf Freischaltung eines von dem Anbieter eines bedeutenden Internetmarktplatzes (hier: eBay) gesperrten Mitgliedskontos kann bestehen, wenn der Anbieter für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte und der Geschäftsbetrieb des gesperrten Mitglieds durch die Sperrung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (hier: bei einem Internetumsatz von täglich 8000,00 EUR).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Freischaltung eines gesperrten Mitgliedsaccounts zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen, dass mit deren Vollzug die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird, wenn im Rahmen der nach § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung das Interesse des Antragsstellers an der Freischaltung (hier: wegen der bedrohten wirtschaftlichen Existenz) das Interesse des Anbieters des Internetmarktplatzes an dem Ausschluss des Antragstellers überwiegt.

3. Einstweilige Verfügungen, mit denen verbotener Eigenmacht (§§ 858 ff. BGB) begegnet werden soll, haben in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen und erledigen den Hauptsacheanspruch. Dieser Rechtsgedanke kann auf den Fall übertragen werden, in dem der Anbieter eines Internetmarktplatzes einem Dritten (Händler) durch ein Mitgliedskonto faktisch eine Marktzugangsmöglichkeit eingeräumt hat, die diesem durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnlichen Maßnahme wieder entzogen wird, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung erkennbar ist.

MIR 2008, Dok. 345


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1814

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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