Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Waren im Fall der Ersatzlieferung - § 439 Abs. 4 BGB ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs einschränkend anzuwenden
BGH, Urteil vom 26.11.2008 – Az. VIII ZR 200/05; Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.04.2005 – Az. 7 O 10714/04, OLG Nürnberg, Urteil vom 23.08.2005 – Az. 3 U 991/05; zum Vorlageverfahren: BGH, Beschluss vom 16.08.2006 – Az. VIII ZR 200/05; EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. = MIR 2008, Dok. 124.
MIR 2008, Dok. 344, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der
Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz
für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Die Verpflichtung des Verbrauchers für die Nutzung einer mangelhaften Ware
im Fall der Ersatzlieferung ist mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar.
Zur Sache
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 EUR gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH
Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (vgl. MIR 2006, Dok. 176, Rz. 1). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen." (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. MIR 2008, Dok. 124).
Entscheidung des BGH: Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache - § 439 Abs. 4 BGB ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz ist nicht mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu vereinbaren
Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Im Sinne einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ist § 439 Abs. 4 BGB daher auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt zu beschränken.
Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 217/2008 vom 26.11.2008
Zur Sache
Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 EUR gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 EUR, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.
Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH
Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (vgl. MIR 2006, Dok. 176, Rz. 1). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen." (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. MIR 2008, Dok. 124).
Entscheidung des BGH: Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache - § 439 Abs. 4 BGB ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz ist nicht mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu vereinbaren
Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Im Sinne einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ist § 439 Abs. 4 BGB daher auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt zu beschränken.
Dies steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 217/2008 vom 26.11.2008
Online seit: 26.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1813
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Hausverkauf zum Höchstpreis - Die Werbung im Internet mit der Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis" kann als Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit als Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung irreführend sein
OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2021 - 5 U 180/20, MIR 2022, Dok. 009
Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon
EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-567/18, MIR 2020, Dok. 028
2 Widerrufsbelehrungen - Es verstößt nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn jeweils eine Widerrufsbelehrung für Speditionsware und für Standardware vorgehalten wird
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20, MIR 2021, Dok. 048
Influencer-Werbung - Zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei einer Gegenleistung in Form von E-Books
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, MIR 2022, Dok. 058
Anwalts-Blog - Kein Unterlassungs- aber Nachtragsanspruch bei einem nicht mehr aktuellem Bericht auf der Homepage eines Rechtsanwalts
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 007
OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.2021 - 5 U 180/20, MIR 2022, Dok. 009
Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon
EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-567/18, MIR 2020, Dok. 028
2 Widerrufsbelehrungen - Es verstößt nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn jeweils eine Widerrufsbelehrung für Speditionsware und für Standardware vorgehalten wird
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20, MIR 2021, Dok. 048
Influencer-Werbung - Zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei einer Gegenleistung in Form von E-Books
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, MIR 2022, Dok. 058
Anwalts-Blog - Kein Unterlassungs- aber Nachtragsanspruch bei einem nicht mehr aktuellem Bericht auf der Homepage eines Rechtsanwalts
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 007