Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 - I-20 U 125/08
Von "Reservierungsbestätigungen" & Impressumspflichten - Die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum stellt einen erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. Zur irreführenden Werbung bei der Vermarktung von Anzeigen.
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG §§ 3, 4, Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Ist eine Impressumsseite leidiglich kurzzeitig unerreichbar (hier: technisch bedingt aufgrund der Bearbeitung der Impressumsseite), stellt dies
keinen Verstoß des Diensteanbieters gegen das Erfordernis der "ständigen Verfügbarkeit" nach § 5 Abs. 1 TMG dar.
Jedenfalls wäre auch ein nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen
Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
2. Die nur unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (hier: Abkürzung des Vornamens) stellt einen
erheblichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. Die Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlichen Angaben sind insbesondere für etwaige
Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung. Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des
Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets als erheblich anzusehen (vgl. OLG Hamm, MMR 2008, 469).
3. Vermarktet ein Unternehmen Anzeigen dergestalt, dass zunächst telefonisch für nur eine einzige Anzeige "zum Kennenlernen" geworben wird, während
der im Anschluss an das Telefonat verschickte Anzeigenauftrag ("Reservierungsbestätigung") über weitere (hier: sieben) kostenpflichtige Anzeigen lautet,
kann dies eine irreführende Werbung darstellen, wenn es in dem Auftragsformular eine Formulierung enthalten ist, dergestalt: "Bitte senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig
zum Kennenlernen, die aktuelle Ausgabe ... mit unserer Anzeige ... zum Preis von EUR ... zzgl. 19% MwSt. ...". Eine erst im weiteren Fließtext
enthaltene Klausel, die die Bestellung weiterer Anzeigen zum Inhalt hat, kann dann für den angesprochenen Verkehr - insbesondere unter dem Eindruck des vorausgegangenen Telefonats und der Gestaltung des Formulars - überraschend sein und dies auch dann, wenn die Formulierung an sich nicht unverständlich ist und sich ihr Inhalt beim genaueren Lesen erschließt.
4. Für die Frage des Irreführungspotentials einer (derartigen) Werbung ist auf die situationsadäquate Aufmerksamkeit abzustellen und nicht
auf die Aufmerksamkeit eines besonders sorgfältigen und besonders aufmerksamen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1811
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.03.2023 - 17 W 8/23, MIR 2023, Dok. 035
Erneute Vorlage an den EuGH zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 087
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - 4 U 66/19, MIR 2020, Dok. 022
Private Kontaktpflege nicht so dringlich - Kein Anspruch auf Kontofreischaltung gegen Facebook im Eilverfahren bei bereits erfolgter Sicherung gegen die Kontolöschung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 027
Riptide II - Die besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG müssen die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale überwiegen, um von einer Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können
BGH, Urteil vom 01.09.2022 - I ZR 108/20, MIR 2022, Dok. 095