Rechtsprechung
LG Coburg, Urteil vom 13.12.2007 - 1HK O 37/07
Und immer wieder klingelt es... das Telefon! - Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung sind auch dann wettbewerbswidrig, wenn es sich bei den Angerufenen um langjährige Kunden (hier: eines Versandhauses) handelt.
UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ohne deren (ausdrückliche) Einwilligung stellen
eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und sind wettbewerbswidrig
(hier: Eine Verbraucherin sah sich über einen Zeitraum von Anfang 2006 bis März 2007 mit einer Vielzahl von Werbeanrufen durch Mitarbeiter eines Versandhauses und beauftragte Callcenter konfrontiert).
2. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den angerufenen Verbrauchern um langjährige Kunden
(hier: eines Versandhauses) handelt und vor allem, wenn sich der Angerufene in einer Vielzahl von
Anrufen gegen Werbeanrufe verwahrt hat.
3. Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern, die darauf gerichtet sind, zugunsten des eigenen Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren zu fördern, stellen Wettbewerbshandlungen im Sinne des UWG dar.
4. Die Zusage eines Verletzers, von der Wiederholung eines wettbewerbswidrigen Handelns zukünftig Abstand zu nehmen, ist grundsätzlich nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verletzer im Fall von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine derartige Zusage nur auf Anrufe gegenüber einem bestimmten Verbraucher und nicht umfassend auf Anrufe auch gegenüber sonstigen Verbrauchern bezieht. Entsprechend ist eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung unzureichend, die sich nur auf Werbeanrufe gegenüber einem bestimmten Verbraucher beschränkt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1803
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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