Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008 - 6 W 123/08
Gegenstandswert im Verfahren über richterliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG - Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO) zu Grunde zu legen.
UrhG § 101 Abs. 9; KostO §§ 18, 30, 31, 128c; ZVG § 33
Leitsätze:*1. Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist im Allgemeinen der Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2 KostO)
zu Grunde zu legen. Insbesondere bemisst sich der Gegenstandswert eines solchen Verfahrens nicht nach
den vom Antragssteller als Festgebühren gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO zu tragenden Gerichtskosten.
2. Bei dem Antragsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG handelt es sich um ein Vorschaltverfahren
zu einem Auskunftsanspruch, durch den wiederum (urheber- und zivilrechtliche) Unterlassungs-
und Schadenersatzansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden. Insoweit kann
der Wert dieses Verfahrens höchstens einen Bruchteil des Interesses des Verletzten an der
Durchsetzung seiner Hauptansprüche ausmachen.
3. Der Gegenstandswert des Antragsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ist (im Fall von Urheberrechtsverletzung über P2P-Filsharing-Netzwerken u.ä.) auch nicht von der Anzahl
der IP-Adressen abhängig auf die sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht. Der Verfahrensgegenstand
und seine Bewertung knüpfen an das jeweilige Werk an. Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen
die Verletzung eines einzigen Werks (hier: ein Musikalbum) geltend gemacht werden, sind daher unabhängig von der Zahl der mitgeteilten
IP-Adressen einheitlich zu bewerten.
4. Sind an einem Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Personen als Antragssteller, verletzte Rechteinhaber
und Gläubiger des Auskunftsanspruchs beteiligt, führt dies noch nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes des
Verfahrens.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1793
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 024
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, MIR 2023, Dok. 008
Kinderzahnärztin - Bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" und "Kieferorthopädin" unterliegt der Verkehr der Fehlvorstellung, dass diese Bezeichnung auf eine nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde hinweist
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 5/21, MIR 2022, Dok. 036
Ordnungsmittelantrag nicht gelisteter Wirtschaftsverbände - Für die Antragsbefugnis im Ordnungsmittelverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF erfüllt sind
BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23, MIR 2024, Dok. 022
Bewertungsdarstellung von Yelp zulässig - Gewerbetreibende müssen Kritik an ihren Leistungen und deren öffentliche Erörterung grundsätzlich hinnehmen
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 004