Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08
§ 101 Abs. 9 UrhG - Grundlegendes zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG im Fall von Peer-2-Peer-netzwerken bzw. Internet-Musiktauschbörsen.
UrhG §§ 19a, 101 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9; FGG § 20 Abs. 1; BGB §§ 280, 281; TKG § 96
Leitsätze:*1. Eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann grundsätzlich nicht auf die Verpflichtung des
Telekommunikationsanbieters (Internet-Providers) gerichtet sein, die Auskunft über die Daten eines, einer bestimmten
IP-Adresse zugeordneten Anschlussinhabers zu erteilen. Eine solche einstweiligen Anordnung
würde die Hauptsache vorwegnehmen und das weitere Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG hinfällig machen.
Es ist ausreichend dem Provider - entgegen der üblichen Praxis (Löschung nach 7 Tagen) - die Löschung der fraglichen
Daten einstweilen zu untersagen.
2. Einer richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft über die Daten eines Anschlussinhabers, dem eine bestimmte
(dynamische) IP-Adresse zugeordnet war, steht nicht entgegen, dass der Anschlussinhaber möglicherweise nicht selbst Störer
im Sinne des Urheberrechts ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und
nicht, dass diese Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen wurde.
Das Bedürfnis an einer effektiven Verfolgung der massenhaft begangenen, auch strafrechtlich relevanten (Urheber-)
Rechtsverletzungen (über Musiktauschbörsen) rechtfertigt es, das nicht von vorne herein ausgeschlossen wird, dass in
Ausnahmefällen eine Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird, der nicht Störer im Sinne des Urheberrechts ist.
3. Der Eingriff in die Rechte einer Person, der in einem bestimmten Zeitpunkt als Anschlussinhaber eine (dynamische) IP-Adresse
zugeordnet war, durch eine Providerauskunft ist gering einzustufen. Denn derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich macht,
macht auch die ihm zugewiesene IP-Adresse öffentlich.
4. § 101 Abs. 2 UrhG fordert das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit des
Internet-Providers, sondern auch hinsichtlich der Rechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG
ist insoweit an die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG geknüpft.
5. Wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit (über eine Musiktauschbörse) zum Erwerb anbietet,
tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Dann kann und will der Handelnde nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang
von diesem Angebot Gebrauch gemacht wird. Dadurch greift der Handelnden in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein,
dass einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte entspricht. Unerheblich ist insoweit der Zeitraum über den
das Musikalbum in einer Internet-Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde, da der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die
weitere Verbreitung (etwa durch Dritte) nicht mehr selbst in der Hand hat.
6. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht nur auf die Rechtsverletzung, sondern
auch auf deren Zuordnung zu den begehrten Verkehrsdaten.
7. Die Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schafft die datenschutzrechtliche Gestattung dafür, dass
der zur Auskunft Verpflichtete (hier: Provider) berechtigt ist, die begehrten Daten nicht zu löschen; sie stellt eine
i.S.v § 96 TKG ausreichende Erlaubnis dar. Die Gestattung bewirkt zugleich, dass der in Anspruch genommene die Daten
nicht mehr sanktionslos löschen kann, da er sich in diesem Fall schadenersatzpflichtig gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB
i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG machen würde.
8. Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist die Beschwerde nach den allgemeinen
Grundsätzen des FGG-Verfahrens statthaft. Ein Fall der sofortigen Beschwerde nach § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG liegt
im Fall einstweiliger Anordnungen nicht vor.
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Ingo Jung, Köln (http://www.cbh.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1792
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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