LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 - 28 AR 4/08
Gewerbliches Ausmaß bei einer Datei - Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
UrhG § 101; FGG § 1 ff.
Leitsätze:
1. Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere
der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden
Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann wegen Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen
(hier: Eilbedürftigkeit wegen Löschung der Verbindungsdaten binnen 7 Tagen). Vor allem ist die Zulässigkeit einstweiliger
und vorläufiger Anordnungen im Bereich des FFG anerkannt und § 101 Abs. 7 UrhG, der hinsichtlich des
Auskunftsanspruchs für den Fall offensichtlicher Rechtsverletzungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorsieht,
spricht für die Zulässigkeit eines Eilverfahrens auch hinsichtlich der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG.
3. Die Gebühr für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO beträgt EUR 200,00
je angefragter IP-Adresse.
MIR 2008, Dok. 290
Anm. der Redaktion: Bei der gegenständlich "umfangreichen Datei" handelte es sich wohl um ein ganzes Musikalbum.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.09.2008
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