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Rechtsprechung



LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 - 28 AR 4/08

Gewerbliches Ausmaß bei einer Datei - Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.

UrhG § 101; FGG § 1 ff.

Leitsätze:*

1. Ein Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des betreffenden Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann wegen Eilbedürftigkeit auch ohne Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen (hier: Eilbedürftigkeit wegen Löschung der Verbindungsdaten binnen 7 Tagen). Vor allem ist die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen im Bereich des FFG anerkannt und § 101 Abs. 7 UrhG, der hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für den Fall offensichtlicher Rechtsverletzungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorsieht, spricht für die Zulässigkeit eines Eilverfahrens auch hinsichtlich der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG.

3. Die Gebühr für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO beträgt EUR 200,00 je angefragter IP-Adresse.

MIR 2008, Dok. 290


Anm. der Redaktion: Bei der gegenständlich "umfangreichen Datei" handelte es sich wohl um ein ganzes Musikalbum.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1759

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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