Kurz notiert
Bundesverwaltungsgericht
Marktmacht: Telekom zur Ermöglichung von "Preselection" und "Call-by-Call" verpflichtet - Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur bestätigt.
BVerwG, Urteil vom 29.10.2008 - Az. 6 C 38.07
MIR 2008, Dok. 322, Rz. 1
1
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.10.2008 eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur weitgehend bestätigt,
in der diese der Deutschen Telekom AG verschiedene Verpflichtungen in Bezug auf Anschlüsse und Verbindungen im Festnetzbereich
auferlegt hat.
Zur Sache
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sei das Unternehmen unter anderem verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer = "Call-by-Call" bzw. "Preselection") zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Die Deutsche Telekom wehrte sich zusammen mit zwei Tochterunternehmen als Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits gegen diese Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie so genannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das Verwaltungsgericht Köln wies diese Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb nunmehr weitestgehend ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Regulierungsbedürfnis besteht unabhängig von Standard- oder Individualleistungen - Telekom noch immer marktbeherrschend
Die Bundesnetzagentur ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht wurde der Telekom durch die Bundesnetzagentur die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt.
Wettbewerb im TK-Sektor erhalten: "Preselection" und "Call-by-Call" müssen möglich sein. Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ebenfalls erforderlich.
Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.
(tg) - Quelle: PM des BVerfG Nr. 73/2008 vom 30.10.2008
Zur Sache
Die Bundesnetzagentur hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Deutsche Telekom auf dem Markt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten und auf dem Markt für Inlandsgespräche, die über das Festnetz geführt werden, noch immer über beträchtliche Marktmacht verfügt. Deshalb hat sei das Unternehmen unter anderem verpflichtet, seinen Teilnehmern den Zugang zu anderen Telefondienstanbietern im Wege der Betreiberauswahl durch Wählen einer bestimmten Vorwahlnummer (bzw. der Betreibervorauswahl durch festes Programmieren der Vorwahlnummer = "Call-by-Call" bzw. "Preselection") zu ermöglichen. Außerdem hat sie Anordnungen getroffen, die eine wirksame Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte sicherstellen sollen.
Die Deutsche Telekom wehrte sich zusammen mit zwei Tochterunternehmen als Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits gegen diese Regulierungsverfügung. Jedenfalls wollte sie so genannte Systemlösungen, die sie mit einzelnen Kunden individuell aushandelt, von der Regulierung ausgenommen wissen. Schon das Verwaltungsgericht Köln wies diese Klage im Wesentlichen ab. Auch die Revision des klagenden Unternehmens blieb nunmehr weitestgehend ohne Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Regulierungsbedürfnis besteht unabhängig von Standard- oder Individualleistungen - Telekom noch immer marktbeherrschend
Die Bundesnetzagentur ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Deutsche Telekom die Märkte für Festnetzanschlüsse und für Inlandsgespräche beherrscht. Das daraus folgende Bedürfnis nach Regulierung dieser Märkte besteht im Grundsatz unabhängig davon, ob die Deutsche Telekom die betreffenden Leistungen standardmäßig anbietet oder im Einzelfall individuell aushandelt. Zu Recht wurde der Telekom durch die Bundesnetzagentur die Verpflichtung zur Betreiberauswahl auferlegt.
Wettbewerb im TK-Sektor erhalten: "Preselection" und "Call-by-Call" müssen möglich sein. Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ebenfalls erforderlich.
Aufgrund dieser Auswahlmöglichkeit, die den Telefonkunden schon vor Erlass der nun umstrittenen Regulierungsverfügung eröffnet worden war, hat sich im Bereich der Telefonverbindungen ein gewisses Maß an Wettbewerb entwickeln können, das beim Wegfall dieser Option gefährdet wäre. Auch die behördliche Kontrolle der Anschluss- und Verbindungsentgelte ist im Interesse der Telefonkunden erforderlich, wie die Bundesnetzagentur plausibel machen konnte.
(tg) - Quelle: PM des BVerfG Nr. 73/2008 vom 30.10.2008
Online seit: 30.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1791
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Zu-Eigen-Machen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 016
Social-Media-Marketing - Zur Kennzeichnungspflicht von werblichen Beiträgen bei #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - 5 W 233/17, MIR 2018, Dok. 002
Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks in bestimmten Fällen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 008
Vorwerk - Täuschung über die Identität des Anbieters eines Produkts ohne Herkunftstäuschung und Anbieterkreis eines Online-Marktplatzes als wesentliches Dienstleistungsmerkmal
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 210/18, MIR 2020, Dok. 083
Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal kann zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 026
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 016
Social-Media-Marketing - Zur Kennzeichnungspflicht von werblichen Beiträgen bei #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - 5 W 233/17, MIR 2018, Dok. 002
Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks in bestimmten Fällen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 008
Vorwerk - Täuschung über die Identität des Anbieters eines Produkts ohne Herkunftstäuschung und Anbieterkreis eines Online-Marktplatzes als wesentliches Dienstleistungsmerkmal
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 210/18, MIR 2020, Dok. 083
Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal kann zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 026