Rechtsprechung
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008 - 380 C 1732/08 (14)
Unterlassungsanspruch wegen Eintreibung nicht existenter Forderungen durch Inkassounternehmen - Der in einem Mahnschreiben enthaltene Hinweis, dass nach dem Erlass eines Mahnbescheids in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel gegen den in Anspruch genommenen ergehen wird ist rechtswidrig.
BGB §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2; StGB 263 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3
Leitsätze:*1. Die Geltendmachung tatsächlich nicht existenter Forderungen durch ein Inkassounternehmen, denen kein gültiger Inkassoauftrag
zu Grunde liegt, ist nicht im Rahmen einer insofern "zulässigen Rechtsberatung" gedeckt und rechtwidrig (§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 263 StGB).
2. Der in einem Mahnschreiben (hier: eines Inkassounternehmens) enthaltene Hinweis, dass nach dem Erlass
eines Mahnbescheids in jedem Fall ein rechtsgültiger Vollstreckungstitel gegen den in Anspruch genommenen ergehen wird
ist rechtswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB).
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1783
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1783
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
zzgl. Pfand - Der Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a Richtlinie 98/6/EG enthält nicht den Pfandbetrag, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat
EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-543/21, MIR 2023, Dok. 049
Identitätsdiebstahl - Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist "per se" wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17, MIR 2019, Dok. 035
Influencer III - Fördert eine Influencerin durch einen Bericht den Absatz eines fremden Unternehmens, ist dies grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, wenn ihr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, MIR 2022, Dok. 017
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069
Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 054
EuGH, Urteil vom 29.06.2023 - C-543/21, MIR 2023, Dok. 049
Identitätsdiebstahl - Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist "per se" wettbewerbswidrig
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 216/17, MIR 2019, Dok. 035
Influencer III - Fördert eine Influencerin durch einen Bericht den Absatz eines fremden Unternehmens, ist dies grundsätzlich kennzeichnungspflichtig, wenn ihr die betreffenden Waren oder Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, MIR 2022, Dok. 017
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069
Zur Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet Center
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 054



