Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 15.08.2008 - 6 U 51/08
Keine Störerhaftung des Admin-C - Den Admin-C einer Domain treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen grundsätzlich keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen. Eine ständige Kontrolle der mit der Domain verknüpften Webinhalte ist ihm nicht zumutbar.
MarkenG § 4, 14 Abs. 2, Abs. 6; UWG §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 12, 670, 677, 683 Satz 1
Leitsätze:*1. Der Admin-C einer Domain haftet grundsätzlich nicht als Störer für mittels dieser begangene (Marken-) Rechtsverletzungen,
und zwar weder für solche, die unmittelbar aus der Domainregistrierung resultieren noch für solche, die sich aus der vom
Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit bestimmten Internetseiten ergeben.
2. Ein Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Admin-C weder die Domain-Anmeldung selbst oder
die Verbindung der Domain mit bestimmten Internetinhalten vorgenommen hat, noch - hinsichtlich Markenrechtsverletzungen -
einen auf eine markenrechtlich relevante Nutzung Vorsatz hat.
3. Der Admin-C einer Domain nimmt die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle (hier: DENIC eG für
.de-Domains) und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Seine Befugnis über die Domain auch mit Wirkung für den
Domaininhaber zu verfügen ist zwar umfassend und unbeschränkt. Eine gegenüber außenstehenden Dritten wirkende Vollmacht ist hiermit
allerdings nicht verbunden (unter Bezugnahme auf die Domainrichtlinien der DENIC eG Ziffer VIII.).
4. Den Admin-C treffen im Zusammenhang mit dem Domainnamen keinen Prüfungspflichten hinsichtlich potentieller (Kennzeichen-)
Rechtsverletzungen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung fällt zunächst
allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders (Domaininhabers; mit Verweis auf BGH Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 251/99 -
ambiente.de).
5. Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten)
nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder
über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und
technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls
eine vollständige - im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige - Löschung der Domain veranlassen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1771
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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