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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Keine Gerätevergütung für Computer nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.

BGH, Urteil vom 02.10.2008 – Az. I ZR 18/06 – PCs; Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 23.12.2004 – Az. 7 O 18484/03; OLG München, Urteil vom 15.12.2005 – Az. 29 U 1913/05

MIR 2008, Dok. 296, Rz. 1


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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 02.10.2008 entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.

Zur Sache

Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung – zulässig sind.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine Vergütung von 30 € zu bezahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Feststellungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 € stattgegeben. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BGH: Keine Vergütungspflicht für PCs nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. - PCs sind nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung oder in vergleichbarer Form bestimmt

Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung.

Verfahren vergleichbarer Wirkung sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken

Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind – wie der BGH bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 = BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Az. I ZR 94/05 – Drucker und Plotter = MIR 2008, Dok. 049) – nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch – wie der BGH gleichfalls bereits entschieden hat (BGHZ 174, 359 = BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Az. I ZR 94/05 – Drucker und Plotter = MIR 2008, Dok. 049) – nur der Scanner im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig.

Kein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 54 Abs. 1 urhG a.F. auf PCs

Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. auf PCs kommt – so der BGH – gleichfalls nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die ohne seine Zustimmung erfolgt sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.

Neue Rechtslage seit 01.01.2008

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 185/2008 vom 02.10.2008


Online seit: 02.10.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1765
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