Rechtsprechung
AG Montabaur, Urteil vom 15.01.2008 - 15 C 195/07
Ausschluss des Widerrufsrechts nach Freischaltung des DSL-Anschlusses - Der Ausschluss des Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt bei Dauerschuldverhältnissen wie einem DSL-Anschlussvertrag nur für die vergangenen, nicht jedoch für erst künftige Leistungszeiträume.
BGB 312d Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Verbraucherwiderrufsrecht bei einer Dienstleistung vorzeitig, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Der Verbraucher äußert einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um einen schnellstmögliche
Schaltung bittet und dieser darauf hin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Der Beginn der Ausführung der Dienstleistung (Ausführungshandlung) liegt in der Freischaltung des Anschlusses.
2. Der Ausschluss des Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nur bei unteilbaren Dienstleistungen.
Bei Dauerschuldverhältnissen (etwa: Miet-, Provider-, oder Mobilfunkverträge; hier: DSL-Anschlussvertrag) ist es dem Unternehmer
zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit ist eine
Rückabwicklung ausgeschlossen (vgl. auch AG Elmshorn, NJW 2005, 2404).
3. Eine unzumutbare Belastung des Unternehmers ist bei teilbaren Dienstleistungen nicht zu erkennen. Die erbrachten Teilleistungen
kann der Unternehmer nach wie vor abrechnen; lediglich die zukünftigen Dienstleistungen braucht der Verbraucher nicht in Anspruch
zu nehmen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1753
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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