Rechtsprechung
OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2008 - 4 U 959/07
"Vor Ort" - Die Werbung eines Unternehmens, bei dessen Leistungen es dem Verbraucher auf die Ortsansässigkeit ankommt (hier: Umzugsunternehmen), im Internet oder in einem Telefonbuch mit einer vom Unternehmenssitz abweichenden Ortsnetznummer kann irreführend sein.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wirbt ein Unternehmen, bei dessen (Dienst-) Leistungen es dem Kunden auf gerade auch auf die
Ortsansässigkeit ankommt (hier: Umzugsunternehmen), auf seiner Internetseite und in einem Telefonbuch mit
einer bestimmten Ortsvorwahl, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, wenn das betreffende
Unternehmen seinen Sitz und auch keine Niederlassung in dem Vorwahlbereich hat.
2. Zwar mag es branchenabhängig sein, dass wesentlichen Kriterien für die
Auswahl eines Dienstleistungsunternehmens (hier: Umzugsunternehmen) Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit sind.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Ortsnähe eines Unternehmens ein zusätzlicher
Gesichtspunkt ist, der dem Besucher einer Internetseite und/oder dem Leser einer Werbeanzeige, der auf
der Suche nach bestimmten (Dienst-) Leistungen ist, die Veranlassung gibt, das Unternehmen wegen der
(vermeintlichen) Ortsansässigkeit anzurufen. Dies gilt auch wenn verschiedene Dienstleistungen
mittlerweile verstärkt über das Internet angeboten und nachgefragt werden. Allein daraus ergibt sich
gerade nicht, dass auf die Ortsnähe eines Unternehmens kein Wert (mehr) gelegt wird.
3. Das Irreführungspotential einer mit der Ortsansässigkeit nicht korrespondierenden Angabe der Ortsvorwahl
wird auch nicht dadurch abgeschwächt, dass der Verbraucher in dem Telefonat darauf hingewiesen wird, dass das
betreffende Unternehmen seinen Sitz gerade nicht in dem angegebenen Vorwahlbereich hat.
Zu diesem Zeitpunkt ist die Anlockwirkung, die von der Telefonnummer in dem betreffenden Ortsnetz ausgeht, bereits erreicht.
Schon diese Anlockwirkung ist aber für das Unternehmen bereits von Vorteil, da Interessenten anrufen, die sonst nicht angerufen hätten; insbesondere diese nicht, denen es gerade auf eine optimale Betreuung "vor Ort" ankommt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1746
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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