Rechtsprechung
Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008 - 2 U 69/08
Retourkutsche nicht per se rechtmissbräuchlich - Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG soll den Abgemahnten vor "Wettbewerbsschützern" schützen, denen es vordergründig um die Generierung von Abmahnkosten und nicht um den fairen Wettbewerb geht. Die Vorschrift schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.
UWG § 8 Abs. 4
Leitsätze:*1. Wer sich als Abmahnender "zum Hüter des Wettbewerbs" macht, darf sich nicht darüber beklagen,
wenn der Abgemahnte eine ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung zum Anlass nimmt, die
eigenen Werbemethoden (des Abmahnenden) näher zu betrachten und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße seinerseits abzumahnen.
Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei.
2. Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG soll den Abgemahnten unter anderem vor "Wettbewerbsschützern" schützen, denen
es vordergründig um die Generierung von Abmahnkosten und nicht um den fairen Wettbewerb geht.
Die Vorschrift schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden.
3. Verhält sich der Abmahnende im Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung selbst nicht wettbewerbskonform (hier: Einhaltung der
Preisangabenverordnung - Angabe von Nettopreisen), kann dies auf einen Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG hindeuten.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.09.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1739
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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