Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
FC Troschenreuth - Gibt ein Sportverein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins mittels E-Mail zu empfangen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:1. Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an,
so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins
(hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unternehmens bringt zwar dessen konkludentes
Einverständnis damit zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsangebot
des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen (vgl. zur Angabe von Telefaxnummern BGH, Urteil vom 25.10.1995 -
Az. I ZR 255/93, WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung; BGH Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel =
MIR 2008, Dok. 262).
Die schlichte Einrichtung einer E-Mail-Adresse und deren Bekanntgabe auf der Website eines Sportvereins erfüllt
die Anforderungen aber nicht, die an eine derartige konkludente Einwilligung zu stellen sind.
3. Liegt eine Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vor (hier: Verein, §§ 21, 22 BGB) kann
- anders als im Fall der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eines Einzelhandelsunternehmens - nicht davon ausgegangen werden,
dass die auf einer Webseite zur Kontaktaufnahme bereitgestellte E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß auch dazu dient, kommerzielle
Anfragen außerhalb der konkreten Ausrichtung (hier: außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks) zu ermöglichen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1731
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