Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
FC Troschenreuth - Gibt ein Sportverein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins mittels E-Mail zu empfangen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an,
so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins
(hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unternehmens bringt zwar dessen konkludentes
Einverständnis damit zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsangebot
des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen (vgl. zur Angabe von Telefaxnummern BGH, Urteil vom 25.10.1995 -
Az. I ZR 255/93, WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung; BGH Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel =
MIR 2008, Dok. 262).
Die schlichte Einrichtung einer E-Mail-Adresse und deren Bekanntgabe auf der Website eines Sportvereins erfüllt
die Anforderungen aber nicht, die an eine derartige konkludente Einwilligung zu stellen sind.
3. Liegt eine Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vor (hier: Verein, §§ 21, 22 BGB) kann
- anders als im Fall der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eines Einzelhandelsunternehmens - nicht davon ausgegangen werden,
dass die auf einer Webseite zur Kontaktaufnahme bereitgestellte E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß auch dazu dient, kommerzielle
Anfragen außerhalb der konkreten Ausrichtung (hier: außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks) zu ermöglichen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1731
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 006
Autocomplete-Funktion - Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff "bankrott" in Suchergänzungsvorschlag
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 030
Institut für Einfachheit GmbH - Keine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Institut" in der Firma einer GmbH
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023 - I - 3 Wx 104/23, MIR 2024, Dok. 004
Möbel Kraft - Die Ausnahme vom Verbraucher-Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht
EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19, MIR 2020, Dok. 077
Verbreitung rechtswidriger Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen zulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 019