Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05
FC Troschenreuth - Gibt ein Sportverein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins mittels E-Mail zu empfangen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an,
so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins
(hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
2. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines Unternehmens bringt zwar dessen konkludentes
Einverständnis damit zum Ausdruck, Anfragen potentieller Kunden zu dem üblichen Waren- und Dienstleistungsangebot
des Unternehmens unter dieser Adresse zu empfangen (vgl. zur Angabe von Telefaxnummern BGH, Urteil vom 25.10.1995 -
Az. I ZR 255/93, WRP 1996, 100 - Telefax-Werbung; BGH Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel =
MIR 2008, Dok. 262).
Die schlichte Einrichtung einer E-Mail-Adresse und deren Bekanntgabe auf der Website eines Sportvereins erfüllt
die Anforderungen aber nicht, die an eine derartige konkludente Einwilligung zu stellen sind.
3. Liegt eine Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vor (hier: Verein, §§ 21, 22 BGB) kann
- anders als im Fall der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eines Einzelhandelsunternehmens - nicht davon ausgegangen werden,
dass die auf einer Webseite zur Kontaktaufnahme bereitgestellte E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß auch dazu dient, kommerzielle
Anfragen außerhalb der konkreten Ausrichtung (hier: außerhalb des eigentlichen Vereinszwecks) zu ermöglichen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1731
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 025
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter - Nach außen erkennbare Überprüfung, Einflussnahme und Übernahme der inhaltlichen Verantwortung können zu einem "Zu Eigen-machen" führen
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Sinupret - Zur Irreführung bei der Werbung für ein Arzneimittel, wenn die Werbeaussage dem Arzneimittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei der Anwendung beim Menschen beilegt
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, MIR 2021, Dok. 009
jameda - Ärztebewertungsportal gesellschaftlich erwünscht solange es als neutraler Informationsmittler auftritt
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 039
Kundenzufriedenheitsbefragung - E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, MIR 2018, Dok. 040