Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 04.07.2008 - 6 W 54/08
Wettbewerbsverstoß wegen unwirksamer AGB - Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Mit der Anwendbarkeit der UGP-Richtlinie unterliegen AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle.
BGB § 477 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 litt. d), Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:*1. Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden. Jedenfalls seit dem 12.12.2007 ist die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im
Binnenmarkt (UGP-Richtlinie - EU-Richtlinie 2005/29/EG) anzuwenden und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechend
richtlinienkonform auszulegen. Hiernach werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst (Art. 2 litt. d) und Art. 3 Abs. 1)
Richtlinie 2005/29/EG) und damit auch eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht.
2. Über die (wettbewerbsrechtliche) Unwirksamkeit einer AGB-Klausel entscheidet die kundenfeindlichste Auslegungsvariante.
3. Eine Werbeaussage mit dem Inhalt "24 Monate Garantie auf dieses Produkt!" verstößt gegen § 477 Abs. 1 BGB und
stellt einen erheblichen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG), wenn sie nicht die nach dieser
Vorschrift notwendigen Angaben, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden
Verbraucherrechte und nicht den Hinweis darüber enthält, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
4. § 477 Abs. 1 BGB ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1723
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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