Rechtsprechung
LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008 - 28 O 690/07
Bild-Nutzungsrechte aus einem Modelvertrag - Gestattet ein Modelvertrag Eigenwerbung, ist hiervon in der Regel etwa die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Setcard), nicht aber die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte umfasst. Zum Begriff des "Zu-Eigen-Machens" fremder Inhalte.
BGB §§ 133, 157; UrhG § 31 Abs. 3, Abs. 5, §§ 35 Abs. 1, 60, 97 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 1
Leitsätze:*1. Gestattet ein Modelvertrag Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen, ist ein entsprechender Passus bei Auslegung nach dem
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
maßgeblichen Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich
in der Eigenschaft als Model bzw. Fotograf Werbung machen darf. Hierunter fallen etwa die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen
(Setcard), nicht aber die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte. Eine solche Tätigkeit gehört nicht zu typischen
Modelwerbungen.
2. Soweit keine vertraglichen Regelungen existieren, ist die Vervielfältigung von auf Bestellung gefertigten Bildnissen nur zu nicht
gewerblichen Zwecken zulässig (§ 60 UrhG).
3. Nach § 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des Urhebers. Hierbei ist ein ausschließliches Nutzungsrecht dadurch gekennzeichnet,
dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem Urheber ist die Nutzung des
Werkes in dieser Weise nicht gestattet. Demgegenüber kann der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts weitere Rechte nicht
einräumen, sondern allenfalls sein eigenes Recht übertragen.
4. Von einem "Zu-Eigen-Machen" der auf einer Webseite - durch Dritte - veröffentlichten Inhalte (hier: Aktfotos in einem Online Rotlichtführer)
kann man insbesondere dann sprechen, wenn sich der Anbieter ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von den Nutzern des Angebots (Kunden) eingestellten Beiträgen einräumen lässt. In einem solchen Fall kann es sich um eigene Informationen
i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handeln. Der pauschale Ausschluss der Haftung für die Inhalte von Teilnehmerbeiträgen kann in einem solchen
Fall zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB - venire contra factum proprium) verstoßen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1715
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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