Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08
Berufungsbegründung per E-Mail - Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Gericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige (eingescannte) Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt.
ZPO § 130 Nr. 6, 130a
Leitsätze:*1. Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck
der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden
Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten
Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
2. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung
(§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" dieser wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
3. Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie
(Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die
auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OBG BGHZ 114, 160, 165). Auch
wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht
nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
4. Der bei einem Gericht erstellte Ausdruck einer auf elektronischem Wege übermittelten Datei (hier: E-Mail mit PDF-Anhang) genügt
der Schriftform, wenn der im Original unterzeichnete Schriftsatz von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist
5. Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst
ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es
den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326f; BVerfGE 41, 332, 334f;
BVerfGE 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend
erachtet.
6. Die Regelungsbefugnis des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO erstreckt sich nur auf solche Dokumente, deren Empfang und
weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordert. Dies ist typischerweise
bei elektronischen Dokumenten der Fall, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem
Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Dokumente sind von dem Zulässigkeitsvorbehalt des § 130a ZPO nicht erfasst.
7. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OBG BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen
(BAG, Beschluss vom 14.03.1989 - Az. 1 AZB 26/88).
8. Wird ein Schriftsatz bei Gericht an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse einer Geschäftstellenbeamtin übermittelt, nachdem
diese sich bereit erklärt hat, den Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen und mit einem Eingangsvermerk zu versehen, hat das
Gericht damit, wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses, eine besondere Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch
übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzureichen. Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht
zu rechtfertigen, anders als bei einem Telefax, die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht genügen zu lassen.
9. Für die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO kommt es nur darauf an, ob die Aufzeichnung und Übermittlung des Schriftsatzes von
einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Die Verwendung einer Faksimile-Unterschrift genügt nicht.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1709
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023 - 14 U 503/23, MIR 2024, Dok. 009
Metall auf Metall, Szene BGH V, Instanz 11 - Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 061
Eigenbetrieb Friedhöfe - Es liegt keine geschäftliche Handlung einer Gemeinde vor, wenn sie ihren Eigenbetrieb Friedhöfe mit Bestattungen betraut, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung behördlich zu veranlassen sind
BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 162/15, MIR 2018, Dok. 003
E2 - Keine (urheberrechtlichen) Schadensersatzansprüche der Erben von Egon Eiermann (Schöpfer des ikonischen Tischgestells von 1953 mit diagonalen Kreuzstreben) wegen des Vertriebs des Tischgestells "E2"
BGH, Urteil vom 09.11.2023 - I ZR 203/22, MIR 2024, Dok. 013
Der Novembermann - Gleichlautende Abmahnungen können eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen (sic!)
BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 150/18, MIR 2020, Dok. 014