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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08

Berufungsbegründung per E-Mail - Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Gericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige (eingescannte) Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt.

ZPO § 130 Nr. 6, 130a

Leitsätze:*

1. Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

2. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" dieser wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

3. Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OBG BGHZ 114, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch gespeichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform (BGHZ 167, 214). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.

4. Der bei einem Gericht erstellte Ausdruck einer auf elektronischem Wege übermittelten Datei (hier: E-Mail mit PDF-Anhang) genügt der Schriftform, wenn der im Original unterzeichnete Schriftsatz von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist

5. Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise (BVerfGE 41, 323, 326f; BVerfGE 41, 332, 334f; BVerfGE 69, 381, 385; BGHZ 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet.

6. Die Regelungsbefugnis des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO erstreckt sich nur auf solche Dokumente, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfordert. Dies ist typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem Telefax oder dem Computer-Fax. Diese Dokumente sind von dem Zulässigkeitsvorbehalt des § 130a ZPO nicht erfasst.

7. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden (GmS-OBG BGHZ 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen (BAG, Beschluss vom 14.03.1989 - Az. 1 AZB 26/88).

8. Wird ein Schriftsatz bei Gericht an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse einer Geschäftstellenbeamtin übermittelt, nachdem diese sich bereit erklärt hat, den Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen und mit einem Eingangsvermerk zu versehen, hat das Gericht damit, wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses, eine besondere Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzureichen. Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, anders als bei einem Telefax, die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht genügen zu lassen.

9. Für die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO kommt es nur darauf an, ob die Aufzeichnung und Übermittlung des Schriftsatzes von einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Die Verwendung einer Faksimile-Unterschrift genügt nicht.

MIR 2008, Dok. 242


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1709

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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