Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - I-20 U 17/07
Impressumspflichten auf Internet-Marktplätzen und Internet-Handelsplattformen - Können einzelne Anbieter einen eigenständigen Internet-Auftritt innerhalb eines Internetportals betreiben, sind dort die Pflichtangaben nach § 5 TMG vorzuhalten. Auslassungen und dadurch bedingte Falschangaben können wettbewerbswidrig sein.
TMG § 5; UWG § 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. § 5 Abs. 1 TMG stellt auf "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien ab.
Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten
der Impressumspflicht unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder (Werbe-) Pop-Ups eingeblendet hatten, setzt
§ 5 TMG nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen Entgelt voraus. Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen,
wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
2. Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als
Telemediendienst anzusehen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.03.2007 - Az. 6 U 115/06 = MIR 2007, Dok. 137).
3. Im Rahmen von Internetportalen (insb. Internet-Marktplätzen und Internet-Handelsplattformen) können einzelne Anbieter
für eigenständig unterhaltene Unterseiten impressumspflichtig sein, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben
(Bsp: eBay). Anderes kann dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften innerhalb eines einheitlichen
Gesamtauftrittes einer Firmengruppe oder eines Konzerns so eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine
kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.03.2007 - Az. 6 U 115/06 = MIR 2007, Dok. 137).
4. Können einzelne Anbieter einen eigenständigen Internet-Auftritt innerhalb eines Internetportals betreiben
(hier: Händlerseiten innerhalb eines Internet-Automarktplatzes), sind dort die Pflichtangaben nach § 5 TMG vorzuhalten.
5. Werden aufgrund von Auslassungen bei den Einstellungen von Anbieterseiten einer Internetplattform
(hier: Internet-Automarktplatz) entgegen den tatsächlichen Umstände Angaben wie "keine Eintragung" bei der Handelsregisternummer
oder "nicht vorhanden" bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer angezeigt, liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich wesentliche,
irreführende Falschangabe und ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG. Dieser Verstoß ist gemäß § 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig,
da § 5 TMG eine gesetzliche Vorschrift ist, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln
(BGH, GRUR 2007, 159; zu § 6 TDG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1698
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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