Rechtsprechung
LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008 - 7 O 318/08
Keine Nutzung von Verbraucherdaten ohne Einwilligung - Erwirbt ein Unternehmen Adress- und Kontaktdaten zu Werbezwecken, hat es sich darüber zu vergewissern, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BDSG § 4a; BGB § 339
Leitsätze:*1. Die nachträgliche Billigung eines Werbeanrufs (hier: durch Weiterführen des Telefonats)
durch den Verbraucher stellt keine wirksame Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a BDSG dar.
2. Im Zeitpunkt eines Telefonats ist die Belästigung, die die gesetzlichen Regelungen des UWG (hier: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)
gerade verhindern wollen, bereits eingetreten. Es soll gerade verhindert werden, dass Verbraucher sich
aus Höflichkeit auf ein Gespräch (bzw. nachträglich auf einen Werbeanruf) einlassen.
3. Beantwortet der Verbraucher im Rahmen eines Telefonats (hier mit einem Institut für Markt- und Meinungsforschung)
die Frage, ob er damit einverstanden ist, nach Auswertung der Studie von anderen Firmen "aus diesem Bereich" telefonisch
kontaktiert zu werden mit "ja", liegt hierin noch nicht das Einverständnis ("Opt-in-Erlaubnis") mit Anrufen zur Anbahnung
eines geschäftlichen Kontakts zum Verkauf- und/oder Vertrieb von Waren. Insoweit bestimmt auch § 4a Satz 2 BDSG, dass der
Betroffene auf den konkreten Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist, um eine wirksame Einwilligung abgeben
zu können.
4. Erwirbt ein Unternehmen Adress- und Kontaktdaten (hier: von einem Meinungsforschungsinstitut aus Salzburg) zu Werbezwecken,
hat es sich darüber zu vergewissern, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen - auch nach deutschem Recht - vorliegen.
Insbesondere hat das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Organisationspflichten zu prüfen, zu welchem Zweck die Daten - hier der
Anzurufenen - erhoben wurden.
5. Die Verwirkung der Vertragsstrafe (i.S.v. § 339 BGB) setzt Verschulden voraus. Liegt eine objektive Zuwiderhandlung vor,
wird das Verschulden widerleglich vermutet.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1686
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2025, Dok. 049
Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer bestehenden ASIN kann sich als Verletzung eines unbenannten Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) hinsichtlich der angezeigten Lichtbilder darstellen
OLG Köln, Urteil vom 24.02.2023 - 6 U 137/22, MIR 2023, Dok. 021
LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe
OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23, MIR 2024, Dok. 030
SEPA-Lastschrift - Ein Online-Shop darf Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland die Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto nicht verwehren
BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18, MIR 2020, Dok. 037
"Die Auserwählten" - Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person
BGH, Urteil vom 18.05.2021 - VI ZR 441/19, MIR 2021, Dok. 055



