Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Anti-Kopierschutzprogramme - Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gilt auch für private und einmalige Verkaufsangebote (hier: bei eBay)
BGH, Urteil vom 17.07.2008 -Az. I ZR 219/05; Vorinstanzen: AG Köln, Urteil vom 06.04.2005 - Az. 113 C 463/04; LG Köln, Urteil vom 23.11.2005 - Az. 28 S 6/05
MIR 2008, Dok. 218, Rz. 1
1
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.07.2008 entschieden,
dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern
zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
Zur Sache
Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 EUR auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
Entscheidung des BGH: Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gilt auch für private und einmalige Verkaufsangebote
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.
"100,00 EUR-Deckel" erst ab 01.09.2008 - Hier noch kein § 97a UrhG-neu
Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 01.09.2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar (vgl. hierzu: MIR 2008, Dok. 113).
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 138/2007 vom 17.07.2008
Zur Sache
Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 EUR auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
Entscheidung des BGH: Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gilt auch für private und einmalige Verkaufsangebote
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2005 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.
"100,00 EUR-Deckel" erst ab 01.09.2008 - Hier noch kein § 97a UrhG-neu
Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 01.09.2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar (vgl. hierzu: MIR 2008, Dok. 113).
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 138/2007 vom 17.07.2008
Online seit: 17.07.2008
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