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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Gewerbliche Nachfragen und Ankaufangebote per Telefax und E-Mail - Gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen mittels Telefax und E-Mail sind "Werbung" und können eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG darstellen.

BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 75/06 - Royal Cars; Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - Az. 4 U 164/05, LG Arnsberg, Urteil vom 07.112005 - Az. 8 O 106/05; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 197/05 - FC Troschenreuth; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2005 - Az. I-20 U 64/05; LG Kleve, Urteil vom 04.03.2005 - Az. 8 O 120/04

MIR 2008, Dok. 217, Rz. 1


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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.

Zur Sache

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Grundsätzlich: Verbot von Werbung mittels Faxgeräten oder E-Mail ohne Einwilligung - § 7 Abs. 2 Nr. 3

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten.

Entscheidung des Gerichts: Auch gewerbliche Nachfragen ("Ankaufangebote") nach Waren oder Dienstleistungen sind Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Im gewerblichen Bereich: Veröffentlichung der Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen kann ein Einverständnis für gewerbliche Nachfragen ("Ankaufangebote") im Tätigkeitsbereich des Unternehmens darstellen und die Nutzung von Kontaktdaten für derartige Anfragen sein.

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 136/2008 vom 17.07.2008


Online seit: 17.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1682
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