Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2008 - 6 U 60/06
Unterlassungsvertrag, Terminsgebühr & Einigungsgebühr - Mit Abschluss eines Unterlassungsvertrags können auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert der Abmahnung entstehen.
UWG § 12 Abs. 1, BGB §§ 312ff., VV RVG Nr. 1000, Nr. 2300, Nr. 3104, Nr. 7002
Leitsätze:*1. Mit Abschluss eines auf eine Abmahnung folgenden Unterlassungsvertrags über die
Unterlassung von (hier: wettbewerbsrechtlichen) Beanstandungen und Verstößen kann - neben der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und der Auslagenpauschale für Telekommunikation und Post (Nr. 7002 VV RVG) - bei Vorliegen eines Prozessauftrags auch die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3) und schließlich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert der Abmahnung entstehen.
2. Der Gegenstandswert für einen Wettbewerbsverstoß aufgrund einer in zwei Punkten unrichtigen Widerrufsbelehrung ist mit
5.000,00 EUR ermessensgerecht bewertet.
Ein herzlicher Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Malte Mörger, LL.M., Köln (www.hkmw.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1678
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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