MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 04.07.2008 - 6 U 60/06

Unterlassungsvertrag, Terminsgebühr & Einigungsgebühr - Mit Abschluss eines Unterlassungsvertrags können auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert der Abmahnung entstehen.

UWG § 12 Abs. 1, BGB §§ 312ff., VV RVG Nr. 1000, Nr. 2300, Nr. 3104, Nr. 7002

Leitsätze:*

1. Mit Abschluss eines auf eine Abmahnung folgenden Unterlassungsvertrags über die Unterlassung von (hier: wettbewerbsrechtlichen) Beanstandungen und Verstößen kann - neben der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und der Auslagenpauschale für Telekommunikation und Post (Nr. 7002 VV RVG) - bei Vorliegen eines Prozessauftrags auch die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3) und schließlich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert der Abmahnung entstehen.

2. Der Gegenstandswert für einen Wettbewerbsverstoß aufgrund einer in zwei Punkten unrichtigen Widerrufsbelehrung ist mit 5.000,00 EUR ermessensgerecht bewertet.

MIR 2008, Dok. 213


Anm. der Redaktion: Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Vorinstanz (LG Köln, Urteil vom 22.02.2008, Az. 81 O 148/06), auf die das Oberlandesgericht hinsichtlich der dortigen Ausführungen Bezug nimmt, führte aus, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG auch vor der tatsächlichen Einleitung des Verfahrens in Betracht komme. Dies ergebe sich bereits aus der Vorbemerkung Nr. 3, Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG, da die Handlungsvariante "Vermeidung ... des Verfahrens" nur Sinn mache, wenn die Anhängigkeit eines Verfahrens keine Vorraussetzung sei (hierzu auch Anwaltskommentar RVG, 3. Aufl. VV Vorbemerkung 3, Rn. 138).
Ein herzlicher Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Malte Mörger, LL.M., Köln (www.hkmw.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1678

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige