Kurz notiert
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
"Sekt & Orange" - Ein Mischgetränk, das sich unter anderem aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet werden.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - Az. 8 A 10310/08.OVG
MIR 2008, Dok. 210, Rz. 1
1
Ein Mischgetränk, das sich unter anderem aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als
aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe "mit Sekt & Orange" in den
Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am 02.07.2008 (Az. 8 A 10310/08.OVG).
Zur Sache
Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen "Mousseux Orange" her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben "mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail" vertrieben. Das Land Rheinland-Pfalz sieht in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Entscheidung des Gerichts: "Wein" als Grundbestandteil schließt übergreifend auch Sekt mit ein - Keine Irreführung der Verbraucher
Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei "Wein" als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben "mit Sekt & Orange" und "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein "Sekt" oder ein "Sekt-Orange" vorliege, bestehe nicht.
(tg) - PM des OVG Rheinland Pfalz vom 09.07.2008
Zur Sache
Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen "Mousseux Orange" her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben "mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail" vertrieben. Das Land Rheinland-Pfalz sieht in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Entscheidung des Gerichts: "Wein" als Grundbestandteil schließt übergreifend auch Sekt mit ein - Keine Irreführung der Verbraucher
Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei "Wein" als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben "mit Sekt & Orange" und "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein "Sekt" oder ein "Sekt-Orange" vorliege, bestehe nicht.
(tg) - PM des OVG Rheinland Pfalz vom 09.07.2008
Online seit: 12.07.2008
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