// Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 05.09.2025 - 6 W 53/25
Orthopädische Matratze - Zur einschränkenden Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei der irreführenden Werbung für Matratzen
UWG § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 5
Leitsätze:*1. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bedarf einer einschränkenden Auslegung, wobei im konkreten Fall offen bleiben kann, ob lediglich solche Verstöße der Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG unterfallen, bei denen sich ein besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist.
2. Der objektive Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mit technischen Mitteln ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und folgend gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen - wie etwa bei den Impressumspflichten - und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (vgl. OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22).
3. Eine Bewerbung einer Matratze als "orthopädisch" kann bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den - irreführenden - Eindruck erwecken, diese sei generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern.
MIR 2025, Dok. 077
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Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.10.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3511
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