Kurz notiert
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Auch ein verurteilter Mörder darf nicht erkennbar zur Hauptfigur eines Horrorfilms gemacht werden - Verbot des Spielfilms "Rohtenburg" bestätigt.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.6.2008, Az. 14 U 146/07; vorausgehend LG Kassel, Urteil vom 5.7.2007, Az. 8 O 1854/06)
MIR 2008, Dok. 204, Rz. 1
1
Mit einem am 17.6.2008 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Kassel
bestätigt, mit der auf Antrag des als "Kannibale von Rotenburg" bekannt gewordenen Klägers die Vorführung und
das In-Verkehr-Bringen des von der Beklagten produzierten Spielfilms "Rohtenburg" untersagt wurde.
Verletzung des Persönlichkeits des Täters durch die Filmaufführung trotz nunmehr erfolgter Verurteilung wegen Mordes
Nach übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts werde der Kläger durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Kläger wegen der in dem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, indem er vom Publikum zweifelsfrei als dessen Hauptfigur erkannt werden könne.
Hier: Persönlichkeitsrecht des Täters überwiegt gegenüber Kunstfreiheit
Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die Beklagte berufe, müsse in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
Der Senat bestätigte insoweit seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 03.03.2006 - Az. 14 W 10/06)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 09.07.2008
Verletzung des Persönlichkeits des Täters durch die Filmaufführung trotz nunmehr erfolgter Verurteilung wegen Mordes
Nach übereinstimmender Ansicht des Landgerichts und des zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts werde der Kläger durch die Aufführung des Films in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch wenn der Kläger wegen der in dem Film aufgegriffenen Handlungen mittlerweile wegen Mordes verurteilt wurde, müsse er es nicht dulden, zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht zu werden, indem er vom Publikum zweifelsfrei als dessen Hauptfigur erkannt werden könne.
Hier: Persönlichkeitsrecht des Täters überwiegt gegenüber Kunstfreiheit
Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich die Beklagte berufe, müsse in diesem Fall nach Abwägung aller Umstände gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten.
Der Senat bestätigte insoweit seine im Jahre 2006 vorausgegangene Entscheidung im Eilverfahren (OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 03.03.2006 - Az. 14 W 10/06)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde.
(tg) - Quelle: PM des OLG Frankfurt a.M. vom 09.07.2008
Online seit: 09.07.2008
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