Rechtsprechung
AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008 - 2 C 14/08
"Ich habe eine Rücksendung..." - Für die wirksame Erklärung des Widerrufs ist erforderlich, dass dem Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll.
BGB §§ 312b, 312d Abs. 1, 346, 355 Abs. 1
Leitsätze:*1. Hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher ist nicht erforderlich, dass das Wort "Widerruf" verwendet wird.
2. Für die wirksame Erklärung des Widerrufs ist allerdings erforderlich, dass dem Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Ein entsprechender Erklärungsinhalt kann auch der vollständigen Rücksendung der Ware - ohne beispielsweise eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnlichem - entnommen werden.
3. Allein die Erklärung des Verbrauchers "eine Rücksendung" zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist; etwa aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1667
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2020 - 6 U 219/19, MIR 2020, Dok. 040
Über alle Berge - Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit
BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23, MIR 2024, Dok. 088
Premiummineralwasser in Bio-Qualität muss von Natur aus unbehandelt und praktisch rein sein
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 036
Hydra Energy - Eine relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung (Mogelpackung) liegt vor, wenn die Verpackung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Füllmenge steht
BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 43/23, MIR 2024, Dok. 049
Werbung für umfassende ärztliche Fernbehandlungen unzulässig
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 096