Rechtsprechung
AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008 - 2 C 14/08
"Ich habe eine Rücksendung..." - Für die wirksame Erklärung des Widerrufs ist erforderlich, dass dem Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll.
BGB §§ 312b, 312d Abs. 1, 346, 355 Abs. 1
Leitsätze:*1. Hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher ist nicht erforderlich, dass das Wort "Widerruf" verwendet wird.
2. Für die wirksame Erklärung des Widerrufs ist allerdings erforderlich, dass dem Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Ein entsprechender Erklärungsinhalt kann auch der vollständigen Rücksendung der Ware - ohne beispielsweise eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnlichem - entnommen werden.
3. Allein die Erklärung des Verbrauchers "eine Rücksendung" zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist; etwa aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1667
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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