Kurz notiert
Oberverwaltungsgericht NRW
Verstöße gegen UWG und TKG: Verbot des "Tastendruckmodells" bei Telefonwerbung bestätigt.
OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2008 - Az.: 13 B 668/08; Vorinstanz: VG Köln, Beschluss vom 16.04.2008 - Az. 11 L 307/08 = MIR 2008, Dok. 126
MIR 2008, Dok. 192, Rz. 1
1
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 eine Entscheidung zum Verbot von Anrufwerbung getroffen.
Zur Sache
Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 16. April 2008 abgelehnt (VG Köln, Az. 11 L 307/08 = MIR 2008, Dok. 126. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.
Entscheidung des Gerichts: Tastendruckmodell bei Telefonwerbung stellt einen Verstoß gegen UWG und TKG dar
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(tg) - Quelle: PM des OVG NRW vom 25.06.2008
Zur Sache
Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde. Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Werbeanrufe sowie die Weitervermittlung zu 0900er-Nummern per Tastendruck. Gegen diese Entscheidung erhob das Unternehmen bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Sein Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 16. April 2008 abgelehnt (VG Köln, Az. 11 L 307/08 = MIR 2008, Dok. 126. Die Beschwerde des Unternehmers gegen diese Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück.
Entscheidung des Gerichts: Tastendruckmodell bei Telefonwerbung stellt einen Verstoß gegen UWG und TKG dar
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die ungewollten Werbeanrufe verstießen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; es sei bei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen eine unzumutbare Belästigung anzunehmen, wenn keine Einwilligung der Adressaten vorliege. Die Weiterleitung durch Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, da das Unternehmen unzulässige R-Gespräche veranlasst habe. Das Unternehmen sei auch der richtige Adressat für die Maßnahmen der Bundesnetzagentur.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
(tg) - Quelle: PM des OVG NRW vom 25.06.2008
Online seit: 27.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1657
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078
Keyword-Advertising - Verwendung und Angebot eines Unternehmenskennzeichens durch eine Internet-Suchmaschine als Keyword für (Werbe-) Anzeigen Dritter
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 301/21, MIR 2022, Dok. 097
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
Manufaktur - Zur Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Manufaktur" in einem Firmennamen, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.06.2021 - 6 U 46/20, MIR 2021, Dok. 076
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078
Keyword-Advertising - Verwendung und Angebot eines Unternehmenskennzeichens durch eine Internet-Suchmaschine als Keyword für (Werbe-) Anzeigen Dritter
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 301/21, MIR 2022, Dok. 097
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
Manufaktur - Zur Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Manufaktur" in einem Firmennamen, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.06.2021 - 6 U 46/20, MIR 2021, Dok. 076