Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008 - 3/8 O 190/07
Intensitätsabschwächung - Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ist im Fall von Wettbewerbsverstößen auf eBay und bei nur einer Abmahnung nicht geeignet die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
UWG §§ 12, 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Wegfall der vermuteten Wiederholungsgefahr erfordert, dass der Verletzer gegenüber dem Verletzten
uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe
für jeden Fall der Zuwiderhandlung erklärt, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen, vorausgesetzt,
dass an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens kein Zweifel besteht.
2. In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem
anderen Gläubiger, bei dem es sich auch um einen solchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handeln kann, sofern
es bei dem Adressaten der Unterwerfungserklärung um einen Gläubiger/Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht
nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung
die vertraglichen Sanktionen geltend macht (OLG Frankfurt a.M., WRP 1998, 895). Denn die von einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ausgehende Wirkung, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, kann nicht auf
das Verhältnis zwischen Schuldner und dem Adressaten der Unterwerfungserklärung beschränkt bleiben,
sondern erfasst grundsätzlich alle Verhältnisse zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger.
3. Auch in den Fällen, in denen sich der Verletzer nur der Abmahnung eines Unterlassungsgläubigers ausgesetzt sieht,
kann der, unaufgefordert gegenüber einem Verband abgegebenen, Unterwerfungserklärung eine Drittwirkung zukommen,
die Wiederholungsgefahr gegenüber dem abmahnenden Unterlassungsgläubiger zu beseitigen.
4. Um im Fall der Abmahnung von nur einem Gläubiger die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung, statt dem
abmahnenden Gläubiger, gegenüber einem Verband (hier: Wettbewerbszentrale) auch gegenüber dem abmahnenden Gläubiger entfallen zu lassen
ist ein sachlich vertretbarer Grund erforderlich (hier: verneint).
5. Zwar ist angesichts der anerkannten Seriösität der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nicht
an deren Willen zu zweifeln, einmal erkannte Verstöße konsequent zu verfolgen. Im Fall von gewerblichen Verkäufern auf
der Handelsplattform eBay ist aber das Interesse eines Wettbewerbers
an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Vergleich zum Interesse der Wettbewerbszentrale hieran, höher einzustufen.
Die Drittunterwerfung des Abgemahnten gegenüber der Wettbewerbszentrale ist bereits aus tatsächlichen Gründen
(Benachrichtigungswege, personelle Aspekte) mit einer Intensitätsabschwächung bei der Überwachung der Einhaltung der
Unterlassungserklärung verbunden.
6. Allein aus der Eingangsbestätigung einer unaufgefordert gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegebenen
Unterwerfungserklärung kann nicht auf einen Annahmewillen hinsichtlich des Zustandekommens eines Unterwerfungsvertrages
geschlossen werden. Es liegt keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor, sondern lediglich die Bestätigung einer
Tatsache (Eingang des Schreibens).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1642
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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