Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Bloße Aufmerksamkeitswerbung! - Namensnennung von Prominenten im Bereich der Wirtschaftswerbung kann zulässig sein.
BGH, Urteile vom 5.06.2008 - Az. I ZR 223/05 und Az. I ZR 96/07; Vorinstanzen: OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2005 - Az. 7 U 97/04; LG Hamburg, Urteil vom 23.09.2004 - Az. 324 O 285/04; OLG Hamburg - Urteil vom 15.05.2007 - Az. 7 U 23/05; LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2005 - Az. 324 O 970/03
MIR 2008, Dok. 173, Rz. 1
1
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber
zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung i
hres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger,
Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05,
sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer
Person zu Werbezwecken.
Zur Sache
In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"
In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.
Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 EUR, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 EUR zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.
Entscheidung des BGH: Bloße Aufmerksamkeitswerbung
Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an.
Art. 5 Abs. 1 GG: Auch im Bereich der Wirtschaftswerbung gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung
Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus.
Hier: Verwendung der Namen erweckt nicht den Eindruck der Empfehlungswerbung - Werbung hat keinen beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt
Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 108/2008 vom 05.06.2008
Zur Sache
In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"
In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war.
Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den Werbeanzeigen der Beklagten nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge, die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August von Hannover einen Betrag von 60.000 EUR, Dieter Bohlen einen Betrag von 35.000 EUR zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.
Entscheidung des BGH: Bloße Aufmerksamkeitswerbung
Die Beklagten hätten aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung an.
Art. 5 Abs. 1 GG: Auch im Bereich der Wirtschaftswerbung gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung
Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten, umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten der Kläger aus.
Hier: Verwendung der Namen erweckt nicht den Eindruck der Empfehlungswerbung - Werbung hat keinen beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt
Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts zuzubilligen.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 108/2008 vom 05.06.2008
Online seit: 05.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1638
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Nicht den "Kopf in den Sand stecken" - Keine Streitwertbegünstigung, wenn der Verletzer bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20, MIR 2020, Dok. 068
7 x mehr - Zur Feststellung des Verkehrsverständnisses in Bezug auf eine angegriffene Werbeanzeige und zur Begründetheit eines Unterlassungsantrags in dem mehrere Verletzungsformen mittels "und/oder" miteinander verknüpft sind
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 93/21, MIR 2022, Dok. 055
Kundenzufriedenheitsbefragung - E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, MIR 2018, Dok. 040
Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung – Wettbewerbsverstoß wegen Aufrechnungsverbot in AGB
LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19, MIR 2020, Dok. 086
Emma One - Irreführende Werbung mit dem Slogan "Die meistverkaufte Matratze" und zur Testhinweiswerbung im Rahmen von Google-Ads-Anzeigen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2022 - 6 U 161/21, MIR 2022, Dok. 014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20, MIR 2020, Dok. 068
7 x mehr - Zur Feststellung des Verkehrsverständnisses in Bezug auf eine angegriffene Werbeanzeige und zur Begründetheit eines Unterlassungsantrags in dem mehrere Verletzungsformen mittels "und/oder" miteinander verknüpft sind
BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 93/21, MIR 2022, Dok. 055
Kundenzufriedenheitsbefragung - E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, MIR 2018, Dok. 040
Für die Angabe des Namens bei der Registrierung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG genügt die Angabe der Geschäftsbezeichnung – Wettbewerbsverstoß wegen Aufrechnungsverbot in AGB
LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020 - 1 O 417/19, MIR 2020, Dok. 086
Emma One - Irreführende Werbung mit dem Slogan "Die meistverkaufte Matratze" und zur Testhinweiswerbung im Rahmen von Google-Ads-Anzeigen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2022 - 6 U 161/21, MIR 2022, Dok. 014