Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST" - Verwendung des Zeichens "POST" kann eine privilegierte Nutzung nach § 23 Nr. 2 MarkenG darstellen.
BGH, Urteile vom 05.06.2008 – Az. I ZR 108/05 und Az. I ZR 169/05; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 09.09.2004 – Az. 31 O 246/04; OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 – Az. 6 U 196/04; LG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2005 – Az. 7 O 2369/04 (061); OLG Naumburg - Urteil vom 19.08.2005 – Az. 10 U 9/05
MIR 2008, Dok. 172, Rz. 1
1
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte am 05.06.2008 in zwei Prozessen
ĂĽber den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden.
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.
Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.
Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Ăśbereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.
Entscheidung des BGH: Nutzung des Begriffes POST kann nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert sein
Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Vewechslungsgefahr offengelassen
Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Besonderes Interesse der Postdienstleister an der Verwendung des Begriffes "POST" nach der teilweisen Ă–ffnung des Postmarktes
An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.
Es geht weiter: Löschungsanträge werden voraussichtlich im Oktober verhandelt
Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 107/2008 des BGH vom 05.06.2008
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke "POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.
Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.
Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Ăśbereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.
Entscheidung des BGH: Nutzung des Begriffes POST kann nach § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert sein
Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Vewechslungsgefahr offengelassen
Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Besonderes Interesse der Postdienstleister an der Verwendung des Begriffes "POST" nach der teilweisen Ă–ffnung des Postmarktes
An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.
Es geht weiter: Löschungsanträge werden voraussichtlich im Oktober verhandelt
Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke "POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.
(tg) - Quelle: PM Nr. 107/2008 des BGH vom 05.06.2008
Online seit: 05.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1637
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Coffee - Zur urheberrechtlichen Bewertung der, ĂĽberlichweise zu erwartenden, Nutzung von Abbildungen einer Fototapete
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 140/23, MIR 2024, Dok. 075
Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht nur im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs, sondern auch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe von Amts wegen zu beachten
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 6 U 147/22, MIR 2023, Dok. 062
"TOP-Angebot" auf autoscout24 - IrrefĂĽhrung durch ein Gebrauchtwagenangebot, das wegen einer irrtĂĽmliche Angabe von einem Algorithmus fehlerhaft gekennzeichnet wird
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 6 W 25/20, MIR 2020, Dok. 032
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
Sonntagsverkauf im Gartencenter - Die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW bestimmt sich nach deren Kernsortiment
BGH, Urteil vom 05.12.2024 - I ZR 38/24, MIR 2025, Dok. 003
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 140/23, MIR 2024, Dok. 075
Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nicht nur im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs, sondern auch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe von Amts wegen zu beachten
OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 6 U 147/22, MIR 2023, Dok. 062
"TOP-Angebot" auf autoscout24 - IrrefĂĽhrung durch ein Gebrauchtwagenangebot, das wegen einer irrtĂĽmliche Angabe von einem Algorithmus fehlerhaft gekennzeichnet wird
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 6 W 25/20, MIR 2020, Dok. 032
Analoge Fristenkontrolle 2.0 - Bei einem elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch den Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen
BGH, Urteil vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, MIR 2019, Dok. 012
Sonntagsverkauf im Gartencenter - Die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW bestimmt sich nach deren Kernsortiment
BGH, Urteil vom 05.12.2024 - I ZR 38/24, MIR 2025, Dok. 003