Rechtsprechung
VG Berlin, Beschluss vom 26.05.2008 - 27 A 37.08
"Quelle-Promotion" - Die Bezeichnung einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar.
RStV § 7 Abs. 5
Leitsätze:*1. Dauerwerbesendungen (hier: im Fernsehen) müssen nach § 7 Abs. 5 RStV zu Beginn als Dauerwerbesendung
angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden (mit "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung").
2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 RStV liegt insofern auch dann vor, wenn eine Dauerwerbesendung
zwar zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt wird, jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als
solche gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung als Promotion oder Ähnliches (hier: "Quelle-Promotion") stellt
keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne der Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als "Promotion" oder Ähnliches,
sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist.
3. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der
Dauerwerbesendung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das
Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung
zu § 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt § 7 Abs. 5 RStV). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell
aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass
der Zuschauer irrig annehmen könnte, sich im Programmteil des Senders zu befinden. Dieser Pflicht
zur unmittelbaren Erkennbarkeit als Werbesendung wird eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Promotion" nicht gerecht.
4. Jedenfalls stellt die Kennzeichnungsform "Promotion" keine hinreichend deutliche Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung dar.
Der Begriff "Promotion" ist vor allem kein eindeutiges Synonym für den Begriff "Werbesendung", sondern unterliegt vielmehr auch einer Mehrdeutigkeit (etwa Promotion = Erwerb der Doktorwürde, Anglizismus).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1633
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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