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Rechtsprechung



VG Berlin, Beschluss vom 26.05.2008 - 27 A 37.08

"Quelle-Promotion" - Die Bezeichnung einer Dauerwerbesendung im Fernsehen mit dem Begriff "Promotion" stellt keine hinreichend deutliche Kennzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 5 RStV dar.

RStV § 7 Abs. 5

Leitsätze:*

1. Dauerwerbesendungen (hier: im Fernsehen) müssen nach § 7 Abs. 5 RStV zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden (mit "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung").

2. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 RStV liegt insofern auch dann vor, wenn eine Dauerwerbesendung zwar zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt wird, jedoch nicht während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung als Promotion oder Ähnliches (hier: "Quelle-Promotion") stellt keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne der Vorschrift dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV, da eine Dauerwerbesendung nicht als "Promotion" oder Ähnliches, sondern als solche, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen ist.

3. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht während des Verlaufs der Dauerwerbesendung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV. Dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, soll unmittelbar der Werbecharakter der Sendung verdeutlicht werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag 1991, jetzt § 7 Abs. 5 RStV). Da eine Dauerwerbesendung redaktionell aufbereitet ist, besteht im Gegensatz zur Spotwerbung eine größere Gefahr der Verunsicherung, dass der Zuschauer irrig annehmen könnte, sich im Programmteil des Senders zu befinden. Dieser Pflicht zur unmittelbaren Erkennbarkeit als Werbesendung wird eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Promotion" nicht gerecht.

4. Jedenfalls stellt die Kennzeichnungsform "Promotion" keine hinreichend deutliche Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung dar. Der Begriff "Promotion" ist vor allem kein eindeutiges Synonym für den Begriff "Werbesendung", sondern unterliegt vielmehr auch einer Mehrdeutigkeit (etwa Promotion = Erwerb der Doktorwürde, Anglizismus).

MIR 2008, Dok. 168


Anm. der Redaktion: Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1633

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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