Rechtsprechung
LG München I, Beschluss vom 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)
Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber - Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. "Tauschbörsen" folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu "automatisch" aus deren Verletzteneigenschaft.
StPO §§ 406e; UrhG § 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. II
Leitsätze:*1. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen (hier: im Rahmen von "Tauschbörsen") folgt ein berechtigtes
Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu "automatisch" aus deren
Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen "Unbekannt" vorliegt und es daher
an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.
2. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche
(hier: gegen die Inhaber von Internetzugängen, gleich ob diese selbst den Urheberrechtsverstoß begangen haben
oder allenfalls als Störer in Betracht kommen - § 97 Abs. 1 UrhG), ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu
ermöglichen. Ein "Anscheinsbeweis" existiert im Strafprozessrecht nicht.
3. Die "Auslieferung" der Anschlussinhaber - für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II EMRK
sprechen kann - läuft auf eine auch dem Zivilprozessrecht fremde "Ausforschung" hinaus.
4. Eine zivilrechtlichte Haftung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen über
sog. "Tauschbörsen" ist nicht offenkundig; sondern vielmehr fraglich. Der Inhaber eines Internetanschlusses
ist trotz im Internet häufig vorkommender Urheberrechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte
nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 m.w.N.). Zudem kommt eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses ("WLAN") durch
außenstehende Dritte in Betracht.
5. Bei der Frage, ob Rechteinhabern Akteneinsicht zu gewähren ist, sind im Rahmen der nach § 406e Abs. 2 StPO
vorzunehmenden Interessenabwägung die betroffenen Rechtspositionen des Anschlussinhabers (hier: Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht und das Fernmeldegeheimnis) zu berücksichtigen.
Stehen diesen - lediglich - fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber und steht der Anschlussinhaber keinesfalls
als für den Urheberrechtsverstoß (strafrechtlich) Verantwortlicher fest oder liegt allenfalls bzw. nicht einmal
ein Anfangsverdacht vor, ist diese Interessenabwägung zugunsten der Rechtspositionen des Anschlussinhabers vorzunehmen
(vgl. dazu auch: LG Stade, Beschluss vom 10.07.2000 - Az. 12 AR 1/00 = StV 2001, 159; LG Köln, Beschluss vom 29.06.2004 -
Az. 106-37/04 = StraFo 2005, 78).
6. Die Staatsanwaltschaft hat nach der gesetzgeberischen Intention, wie sie in §§ 406 Abs. 5 2. Halbsatz, 478 Abs. 1 Satz 3,
475 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat, bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht den schonenden
Einsatz justizieller Mittel im Auge zu behalten (hier: Aufwand der Anhörung sämtlicher in Frage kommender Anschlussinhaber,
Vornahme von Anonymisierungen etc.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1623
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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