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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05

Umsatzsteuerhinweis - Der Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz darauf hinzuweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Eine Pflicht zur Information über Geltung und Inhalt der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften besteht indes nicht.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b

Leitsätze:*

1. Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.

2. Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2004 - Az. I ZR 180/01, WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; BGH, Urteil vom 02.06.2005 - Az. I ZR 252/02, WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04, WRP 2008, 98 - Versandkosten).

3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt indessen nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04 - Versandkosten). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.

4. Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

5. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Während der Verbraucher ein besonderes Interesse an der Information über rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen hat, da er sich über solche nur bei seinem Vertragspartner informieren kann, besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem gesonderten Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht.

MIR 2008, Dok. 145


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1610

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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