Kurz notiert
Bundesnetzagentur
Verbindliche Mindeststandards für Einzelverbindungsnachweise festgelegt
Veröffentlichung im Amtsblatt 7/2008 der Bundesnetzagentur vom 23.04.2008, Mitteilung Nr. 251
MIR 2008, Dok. 138, Rz. 1
1
Die Bundesnetzagentur hat erstmals verbindliche Mindeststandards für den so genannten "Einzelverbindungsnachweis"
festgelegt. Dies wurde nach der Änderung des Telekommunikationsgesetzes möglich. Der Verbraucher hat einen
Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem
Telekommunikationsanbieter beauftragt hat (vgl. § 45e TKG). Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, z. B. Internetverbindungen oder SMS.
Umsetzung im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate
Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.
Kalenderdatum, Teilnehmernummer und Zielnummer zwingende Angaben
Zwingende Angabe ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen.
Bei SMS- und MMS Diensten ist die angewählte Zielnummer anzugeben
Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.
Nachweispflicht für Internetverbindungen mindestens auf Tagesbasis - Bei Kontingent-Tarifen vollständiger Nachweis nach Überschreitung des Inklusivvolumens
Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht. Der Ausweis hat mindestens auf Tagesbasis zu erfolgen. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Kein detaillierter Ausweis bei "Flatrates"
Bei vertraglichen Vereinbarungen von so genannten "Flatrates" muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist.
Angabe der Kennzahl beim Call-by-Call
Beim Call-by-Call, der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren, muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen.
Für die Form der Angaben wurden folgende Festlegungen getroffen:
(tg) - Quelle: PM der Bundesnetzagentur vom 25.04.2008
Umsetzung im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate
Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.
Kalenderdatum, Teilnehmernummer und Zielnummer zwingende Angaben
Zwingende Angabe ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen.
Bei SMS- und MMS Diensten ist die angewählte Zielnummer anzugeben
Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.
Nachweispflicht für Internetverbindungen mindestens auf Tagesbasis - Bei Kontingent-Tarifen vollständiger Nachweis nach Überschreitung des Inklusivvolumens
Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht. Der Ausweis hat mindestens auf Tagesbasis zu erfolgen. Bei Kontingenten (z. B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Kein detaillierter Ausweis bei "Flatrates"
Bei vertraglichen Vereinbarungen von so genannten "Flatrates" muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist.
Angabe der Kennzahl beim Call-by-Call
Beim Call-by-Call, der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren, muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen.
Für die Form der Angaben wurden folgende Festlegungen getroffen:
- Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen.
- Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann.
- Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises (z. B. per SMS oder E-Mail) zu benachrichtigen.
- Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.
(tg) - Quelle: PM der Bundesnetzagentur vom 25.04.2008
Online seit: 29.04.2008
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