Kurz notiert
Verwaltungsgericht Köln
Die "letzte Meile" - Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren
VG Köln, Urteil vom 23.04.2008 - Az. 21 K 2701/07
MIR 2009, Dok. 132, Rz. 1
1
Mit einem am 23.04.2008 verkündeten Urteil (Az. 21 K 2701/07) hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der Deutschen
Telekom AG gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen vom 27.06.2007 im Wesentlichen abgewiesen.
Zugangsanspruch der Wettbewerber auch zu Leerohren und unbeschalteten Glasfasern
Mit dieser Verfügung hatte die Bundesnetzagentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung, der sogenannten "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilnehmeranschlussleitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommunikationsanschlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.
Keine Pflicht der Telekom zur Information über Pläne hinsichtlich VDSL-Ausbau
Die gleichfalls mit der Regulierungsverfügung angeordnete Pflicht der Telekom, ihre Wettbewerber auf entsprechende Nachfrage auch über ihre Pläne für den zukünftigen Ausbau ihres VDSL- Netzes zu informieren, hat das Gericht jedoch aufgehoben. Diese Verpflichtung sei - so das Gericht - für die Realisierung des grundsätzlichen Zugangsanspruchs nicht zwingend erforderlich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 24.04.2008
Zugangsanspruch der Wettbewerber auch zu Leerohren und unbeschalteten Glasfasern
Mit dieser Verfügung hatte die Bundesnetzagentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung, der sogenannten "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilnehmeranschlussleitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommunikationsanschlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.
Keine Pflicht der Telekom zur Information über Pläne hinsichtlich VDSL-Ausbau
Die gleichfalls mit der Regulierungsverfügung angeordnete Pflicht der Telekom, ihre Wettbewerber auf entsprechende Nachfrage auch über ihre Pläne für den zukünftigen Ausbau ihres VDSL- Netzes zu informieren, hat das Gericht jedoch aufgehoben. Diese Verpflichtung sei - so das Gericht - für die Realisierung des grundsätzlichen Zugangsanspruchs nicht zwingend erforderlich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 24.04.2008
Online seit: 25.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1597
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Netzneutralität verletzt - Vorläufiges Aus für "StreamOn" bestätigt
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2019, Dok. 023
Stadtportal und Staatsferne der Presse - Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 046
Nachlizenzierung - Eine Lizenzierung nach Verletzung (hier: urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Stadtplänen) ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen
BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, MIR 2020, Dok. 066
Clickbaiting - Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder" für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zum Abgebildeten
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 007
Vorrang der Individualvereinbarung - Eine in AGB enthaltene doppelte Schriftformklausel schließt eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht aus
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, MIR 2017, Dok. 010
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2019, Dok. 023
Stadtportal und Staatsferne der Presse - Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 046
Nachlizenzierung - Eine Lizenzierung nach Verletzung (hier: urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Stadtplänen) ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen
BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19, MIR 2020, Dok. 066
Clickbaiting - Zur unzulässigen Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder" für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zum Abgebildeten
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 007
Vorrang der Individualvereinbarung - Eine in AGB enthaltene doppelte Schriftformklausel schließt eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht aus
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16, MIR 2017, Dok. 010