Kurz notiert
Verwaltungsgericht Köln
Die "letzte Meile" - Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten Glasfasern gewähren
VG Köln, Urteil vom 23.04.2008 - Az. 21 K 2701/07
MIR 2009, Dok. 132, Rz. 1
1
Mit einem am 23.04.2008 verkündeten Urteil (Az. 21 K 2701/07) hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der Deutschen
Telekom AG gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen vom 27.06.2007 im Wesentlichen abgewiesen.
Zugangsanspruch der Wettbewerber auch zu Leerohren und unbeschalteten Glasfasern
Mit dieser Verfügung hatte die Bundesnetzagentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung, der sogenannten "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilnehmeranschlussleitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommunikationsanschlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.
Keine Pflicht der Telekom zur Information über Pläne hinsichtlich VDSL-Ausbau
Die gleichfalls mit der Regulierungsverfügung angeordnete Pflicht der Telekom, ihre Wettbewerber auf entsprechende Nachfrage auch über ihre Pläne für den zukünftigen Ausbau ihres VDSL- Netzes zu informieren, hat das Gericht jedoch aufgehoben. Diese Verpflichtung sei - so das Gericht - für die Realisierung des grundsätzlichen Zugangsanspruchs nicht zwingend erforderlich.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 24.04.2008
Zugangsanspruch der Wettbewerber auch zu Leerohren und unbeschalteten Glasfasern
Mit dieser Verfügung hatte die Bundesnetzagentur die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung, der sogenannten "letzten Meile", dazu verpflichtet, ihren Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und - wo dies nicht möglich ist - zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Den Wettbewerbern der Telekom wird es dadurch ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der Teilnehmeranschlussleitung verbinden können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie den über diese Leitung angeschlossenen Kunden besonders breitbandige Kommunikationsanschlüsse anbieten können, wie sie die Telekom derzeit für ihre VDSL- Dienste nutzt.
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(tg) - Quelle: PM des VG Köln vom 24.04.2008
Online seit: 25.04.2008
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