Rechtsprechung
LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008 - 12 O 157/07 - KfH
"nachträglich zurückgewiesen" - Bei nachträglichen Erkenntnisses des Gerichts hinsichtlich einer Rechtsmissbräuchlichkeit der, einer einstweiligen Verfügung vorausgehenden, Abmahnung, ist diese aufzuheben und der zu Grunde liegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
UWG §§ 8 Abs. 4, 12
Leitsätze:*1. Wenn ein mittelständisches Unternehmen dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl vom Verfahren
anhängig zu machen, ist die Fragestellung nahe liegend, ob dieses - formal als Verfügungskläger auftretende
Unternehmen - von dem eigentlichen Akteur (hier dem Rechtsanwalt) nur vorgeschoben ist, um den Anschein des
Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, obgleich dem eigentlichen Akteur sehr wohl
bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien - insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG -
gewiss nicht erfüllt.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist der Missbrauchssachverhalt
von Amts wegen zu überprüfen (vgl. dazu auch OLG Köln, GRUR 1993, 571). Diese Prüfung ist jedenfalls hinsichtlich der Erkenntnisse unabhängig
von der Verteidigung des Verfügungsbeklagten durch das Gericht durchzuführen, die dieser nicht haben kann
(hier: das Anhängigmachen zahlreicher Verfahren).
3. Eine summarische Prüfung muss im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichen um festzustellen,
ob ein hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG
vorliegt. Hierbei sind die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG effizient zu Lasten desjenigen
heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen
um seines eigenen finanziellen Vorteils willen.
4. Sprechen nachträgliche Erkenntnisse des Gerichts dafür, dass eine bereits erlassenen einstweilige Verfügung
aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung erlassen wurde, ist die einstweilige Verfügung - auch bei nur
summarischer Prüfung - aufzuheben und der zu Grunde liegenden Antrag auf Erlass derselben als unzulässig zurückzuweisen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1580
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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