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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2008 - 2a O 212/07

Domain-Parking - Wird in einem "Abmahnschreiben" eine vertretbare, aber in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6; BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Dem Betreiber einer Domainbörse (hier: sedo) obliegt keine generelle Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzung durch die Platzierung von Domains durch Dritte auf von ihm betriebenen Domain-Parking-Webseiten (Verweis auf: LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 - Az. 2a O 176/07 = MIR 2008, Dok. 068). Er haftet nicht grundsätzlich als Störer. Eine Handlungspflicht des Betreibers entsteht erst mit positiver Kenntnis der (Marken-) Rechtsverletzungen.

2. Wird in einem "Abmahnschreiben" (hier: Abmahnung des Rechteinhabers wegen Markenrechtsverletzungen durch die Platzierung von Internet-Domains im Rahmen eines Domain-Parking-Programms) eine vertretbare, aber in Rechtsprechung und Literatur noch nicht besprochene Rechtsmeinung vertreten, liegt hierin grundsätzlich kein vorsätzlicher oder fahrlässiger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb. Bei dem - für den insoweit geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB - erforderlichen Verschulden sind die Anforderungen an die Sorgfalt hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage nicht zu überspannen. Andernfalls würde der Schutzrechtsinhaber mit für ihn unübersehbaren Risiken belastet.

MIR 2008, Dok. 111


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1576

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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