Rechtsprechung
LG Kempten (Allgäu), Urteil vom 26.02.2008 - 3 O 146/08
Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer in einer Widerrufsbelehrung? - Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung ist nur fakultativ ausgestaltet.
BGB §§ 312c, 355; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB-InfoV § 14 Anlage 2
Leitsätze:*1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann bei berechtigter Abmahnung im Sinne des § 8 UWG Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist ein nicht nur unerheblicher Verstoß
im Sinne von § 3 UWG. Dabei ist ein Nachteil "nicht nur unerheblich" im Sinne der Vorschrift,
wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger
Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst.
2. Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung ist nur fakultativ ausgestaltet
(vgl. Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV). Die fehlende Angabe einer Faxnummer stellt daher
keinen Verstoß gegen die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit
auch keinen Verstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr genügt eine Widerrufsbelehrung auch ohne die Angabe einer Telefaxnummer die gesetzlichen Anforderungen.
Die Entscheidung wurde eingesandt von RA Christoph Wink, Gevelsberg (www.rae-michael.de).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1554
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2024 - 5 W 61/24, MIR 2024, Dok. 053
Ritter Sport - Markenschutz für quadratische Schokoladenverpackung
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 040
klimaneutral - Die Werbeaussage "klimaneutral" für eine Ware ist nicht per se irreführend, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird
OLG Schleswig, Urteil vom 30.06.2022 - 6 U 46/21, MIR 2022, Dok. 081
EUR 2.500,00 pro AGB-Klausel - Im Verbandsprozess erfolgt grundsätzlich keine vom Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung der Beschwer für die Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, MIR 2020, Dok. 082
Langjährig oder jahrelang? - Zur Werbung eines Unternehmens mit "jahrelanger Erfahrung"
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.03.2021 - 6 U 212/19, MIR 2021, Dok. 047