Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2007 - 14 U 86/07
Gegendarstellungsrecht - Erklärende Zusätze im Rahmen einer Gegendarstellung sind zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind. Zum angemessenen Umfang einer Gegendarstellung
Bad.-württ. LPG § 11
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Interpretation veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers.
2. Ein Mediziner kann der, in einer gegendarstellungsfähigen
Erstmitteilung enthaltenen, Bezeichnung als "Krebsarzt" entgegenhalten, nicht als praktizierender, sondern
ausschließlich forschend und publizierend tätig zu sein. Üblicherweise wird der praktizierende Mediziner als "Arzt"
bezeichnet.
3. Erklärende Zusätze im Rahmen einer Gegendarstellung sind zulässig, wenn sie zum Verständnis notwendig sind.
Dies ergibt sich aus der Funktion der Gegendarstellung, dem Leser den, den Gegenstand der Erstmitteilung bildenen,
Sachverhalt aus der Sicht des von ihr Betroffenen gegenüberzustellen.
4. Eine Gegendarstellung ist nicht bereits von unzulässiger Länge und rechtfertigt nicht das Verdikt der unzulässigen
"Geschwätzigkeit", wenn die Aussage statt in zwei Sätze auch in einem Satz erfolgen könnte. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Zusammenfassung nicht zu einer wesentlichen Verkürzung des Textes führen würde (hier: 37 gegenüber 27 Wörtern).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1549
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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