Kurz notiert
Bundesverwaltungsgericht
"Abholstation Drogeriemarkt XY" - Versandhandel mit Arzneimitteln darf Drogeriemärkte als Logistikpartner einbeziehen
BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - Az. 3 C 27.07
MIR 2008, Dok. 084, Rz. 1
1
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 13.03.2008 entschieden, dass Versandapotheken für das
Einsammeln von Bestellungen und die Aushändigung der bestellten Arzneimittel den Dienst von Drogeriemärkten
in Anspruch nehmen dürfen.
Zur Sache
Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arzneimittelgesetz den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Daraufhin schloss eine niederländische Versandapotheke mit einer deutschen Drogeriemarktkette eine Kooperationsvereinbarung. Danach können Bestellungen für die Apotheke in den Filialen der Kette in eine Sammelbox eingeworfen und die bestellten Medikamente nach 3 Tagen in der betreffenden Filiale abgeholt werden. Wahlweise kann sich der Kunde die Medikamente auch nach Hause liefern lassen. Dieser Service wurde zunächst in acht Filialen der Kette im Rheinland eingeführt. Durch Ordnungsverfügung untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf der Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse nur den Direktvertrieb mit unmittelbarer Zustellung an den Kunden. Die Einrichtung von Abholstellen in Gewerbebetrieben sei ebenso unzulässig wie das dortige Einsammeln von Bestellungen für Medikamente. Der gegen diese Verfügung gerichteten Klage hat das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Stadt zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Abholstation" im Drogeriemarkt widerspricht nicht den Schutzzielen des geltenden Apotheken- und Arzneimittelrechts
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Insbesondere sei die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher.
Allerdings: Beteiligung des Drogeriemarkts muss sich auf rein logistische Leistungen beschränken - Auch die Werbung muss insoweit eindeutig sein
Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben, dieser sei also Vertragspartner des Kunden. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.
(tg) - PM des BVerwG Nr. 16/2008 vom 13.03.2008
Zur Sache
Seit dem 1. Januar 2004 erlaubt das Arzneimittelgesetz den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Daraufhin schloss eine niederländische Versandapotheke mit einer deutschen Drogeriemarktkette eine Kooperationsvereinbarung. Danach können Bestellungen für die Apotheke in den Filialen der Kette in eine Sammelbox eingeworfen und die bestellten Medikamente nach 3 Tagen in der betreffenden Filiale abgeholt werden. Wahlweise kann sich der Kunde die Medikamente auch nach Hause liefern lassen. Dieser Service wurde zunächst in acht Filialen der Kette im Rheinland eingeführt. Durch Ordnungsverfügung untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf der Drogeriemarktkette diese Form des Arzneimittelvertriebs mit der Begründung, der vom Gesetz erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln umfasse nur den Direktvertrieb mit unmittelbarer Zustellung an den Kunden. Die Einrichtung von Abholstellen in Gewerbebetrieben sei ebenso unzulässig wie das dortige Einsammeln von Bestellungen für Medikamente. Der gegen diese Verfügung gerichteten Klage hat das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Revision der Stadt zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: "Abholstation" im Drogeriemarkt widerspricht nicht den Schutzzielen des geltenden Apotheken- und Arzneimittelrechts
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation sei inzwischen eine verbreitete Form des Versandhandels. Nach heutigem Sprachgebrauch unterfalle daher auch diese Form dem Begriff des Versandhandels. Die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts stünden der Einbeziehung dieses Vertriebsweges in den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht entgegen. Insbesondere sei die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gefährdet als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher.
Allerdings: Beteiligung des Drogeriemarkts muss sich auf rein logistische Leistungen beschränken - Auch die Werbung muss insoweit eindeutig sein
Allerdings müsse sich der Beitrag des Drogeriemarktes auf logistische Leistungen beschränken. Keinesfalls dürfte der Eindruck erweckt werden, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben, dieser sei also Vertragspartner des Kunden. Auch eine Werbung, die diesen Eindruck vermittle, sei unzulässig.
(tg) - PM des BVerwG Nr. 16/2008 vom 13.03.2008
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1548
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