Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2008 - 6 W 17/08
Keine Markenverletzung durch AdWords-Werbung - Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine AdWords-Werbung im Rahmen der Ergebnisseiten einer Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn die Anzeige als solche klar und eindeutig erkennbar ist und von der Trefferliste der Suchmaschine getrennt dargestellt wird.
MarkenG § 14; UWG §§ 4 Nr. 10, 5; Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 Art 6 Abs. 2 lit. a)
Leitsätze:*1. Die Benutzung eines Zeichens ist nur dann kennzeichenrechtlich relevant, wenn dabei die
Funktion der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, als Herkunftshinweis der Ware oder Dienstleistung zu wirken,
genutzt wird. Das ist der Fall, wenn ein Zeichen in einer Art und Weise benutzt wird, das es der Verkehr als Ursprungsbezeichnung für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen auffasst (BGH, Urteil 13.09.2007 - Az. I ZR 33/05
- THE HOME STORE = MIR 2008, Dok. 013;
EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - Az. C-17/06 = GRUR 2007, 971 - Céline).
2. Für den Fall der Metatags ist eine kennzeichenmäßige Benutzung gegeben, wenn der Betreiber einer Internetseite in dem
für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein (fremdes) Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese
Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen wie Google eine Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen
(BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 = MIR 2006, Dok. 196). Hiervon unterscheidet sich der Fall der AdWord-Werbung dadurch, dass nicht das
Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste, sondern lediglich die Platzierung einer Werbeanzeige beeinflusst wird
(a.A. im Sinne einer Gleichbehandlung von Metatags und AdWords:
OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - Az. 5 W 23/06 = WRP 2007, 435 ff = MIR 2007, Dok. 025;
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 - Az. 2 W 177/06,
OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 - Az. 14 U 1958/06 = K&R 2007, 269 ff = MIR 2007, Dok. 082
und
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 - Az. 2 U 23/07 = WRP 2007, 1265 ff ).
3. Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung eines fremden Zeichens vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
Entscheidend ist, ob ein Zeichen durch eine konkrete Benutzung im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden wird (vgl.: EuGH, Urteil vom 14.05.2002 - Rs. C-2/00 = GRUR 2002, 692, 693 - Hölterhof; EuGH,
GRUR 2003, 55, 57 f - Arsenal; BGH, Urteil vom 04.05.2001 - Az. I ZR 168/98 = GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro Dach).
Dies kann bei der Benutzung eines (fremden) Kennzeichens als AdWord nur dann angenommen werden, wenn der Werbende das
Zeichen in seiner Hauptfunktion nutzt, die beworbene Ware oder Dienstleistung dem Inhaber des als AdWord genutzten
Zeichens zuzuordnen. Dies ist aber bei der Platzierung von Werbung mittels der Verwendung von AdWords, die ein
fremdes Kennzeichen enthalten, regelmäßig nicht der Fall, da die "Lotsenfunktion" des Zeichens hier nur zur Präsentation
einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt wird. Demzufolge wird aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise aber gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine wie auch immer geartete Verbindung zwischen
den beworbenen Waren und dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (i.d.S.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 -
Az. I-20 U 79/06 = WRP 2007, 440, 442 = MIR 2007, Dok. 048 - "Beta-Layout").
4. Die Grenze zur markenmäßigen Benutzung eines (fremden) Kennzeichens durch seine Verwendung als Keyword für die
Ausgabe von Werbeanzeigen auf den Ergebnisseiten einer Internetsuchmaschine wird erst dann
überschritten, wenn die Werbung von der eigentlichen Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird.
Dies ist bei der Werbung im Rahmen der Suchergebnisseiten von Google grundsätzlich nicht der Fall.
5. Da eine markenmäßige Benutzung eines (fremden) Kennzeichens damit bereits ausscheidet, wenn das Zeichen selbst
als AdWord verwendet wird, gilt dies erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angibt, welches
erst durch die Wahl der Option "weitgehend passende Keywords" von dem Betreiber des AdWords-Programms dem (fremden)
Zeichen zugeordnet wird.
6. Die Verwendung eines (fremden) Zeichens als Keyword für eine AdWord-Werbung stellt keine Verstoß gegen
das Wettbewerbsrecht unter dem Aspekt der Rufausbeutung oder der unzulässigen Kundenumleitung dar (§§ 4 Nr. 10, 5 UWG).
Der Tatbestand der unlauteren Rufausbeutung setzt einen Imagetransfer voraus. Dies ist bei der AdWord-Werbung unter
Verwendung eines fremden Kennzeichens Keyword jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Werbung
ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt und als solche auch eindeutig erkennbar ist. Ebenfalls ist
ein unlauteres Abfangen von Kunden nicht gegeben. Ein solches liegt nur vor, wenn sich der Werbende zwischen den
Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen
(BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Az. I ZR 216/99 - Mitwohnzentrale.de). Dies ist bei der AdWord-Werbung in der Regel nicht
der Fall, da der Nutzer daran gewöhnt ist - auch bei der Verwendung (bekannter) Marken als Suchwort-
aus einer Vielzahl von Treffern auswählen zu müssen. Vor allem ergibt sich aus der Eingabe eines Suchbegriffs in eine
Suchmaschine noch nicht der Kaufentschluss des Internetnutzers. Aus der Verwendung eines fremden
Kennzeichens in einer AdWord-Werbung kann deshalb nicht auf eine sittenwidrige Behinderungsabsicht geschlossen werden
(so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007 - Az. 6 U 69/07 = WRP 2008, 135ff; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004 -
Az. 6 W 59/04 = K&R 2004, 240ff)
7. Nach Art 6 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005
gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie geeignet ist, eine Verwechselungsgefahr mit einem anderen Produkt,
Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers zu begründen.
Eine solche Gefahr besteht im Fall einer AdWord-Werbung mit einem fremden Kennzeichen nicht,
wenn die Werbung als solche deutlich erkennbar ist und nur eigene Produkte des Werbenden betrifft.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1541
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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