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RAin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.

Zu den Informationspflichten bei eBay-Onlineauktionen nach § 312 c BGB und § 312 e BGB*

MIR 2008, Dok. 070, Rz. 1-14


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In Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie[1] und der E-Commerce-Richtlinie[2] hat der Gesetzgeber Internethändlern vielfältige Informationspflichten auferlegt. Zum einen bestehen nach § 312 c BGB Informationspflichten beim Fernabsatzkauf[3], zum anderen kommen nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr hinzu[4]. Derzeit ist in Bezug auf Verkäufe über das Onlineauktionshaus eBay in der Rechtsprechung streitig, inwieweit diese Informationspflichten automatisch über den Plattformbetreiber eBay erfüllt werden oder ob der einzelne Händler selbst sämtliche Informationen in seinen Angeboten platzieren muss.

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I. Die Informationspflichten nach § 312 c BGB und § 312 e BGB

Nach § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer beim Fernabsatzkauf dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für welche dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 EGBGB bestimmt ist. Die inhaltliche Konkretisierung dieser Pflichten erfolgte über § 1 BGB-InfoV. Nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 4 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen außerdem in Textform mitzuteilen.

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§ 1 Abs. 1 BGB-InfoV verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher unter anderem über die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Merkmale der Ware, zum Preis, zur Zahlung und zur Lieferung sowie zum Widerrufsrecht zu informieren. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV gehört hierzu insbesondere die Information darüber wie der Vertrag zustande kommt. Damit muss jeder Unternehmer beim Fernabsatzkauf den Verbraucher informieren, durch welche Erklärung er eine Bindung eingeht[5].

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Weitere Informationspflichten ergeben sich aus § 312 e BGB für den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer, der sich zum Vertragsschluss eines Tele- oder Mediendienstes bedient, dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann (Nr. 1), die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 EGBGB bestimmten Informationen[6] rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen (Nr. 2), den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Nr. 3 ) und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (Nr. 4).

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II. Die Besonderheiten bei der Erfüllung der Informationspflichten bei eBay

Das Kaufen und Verkaufen im Onlineauktionshaus eBay zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass das Eingehen der Mitgliedschaft sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Voraussetzung jeglicher Geschäftsaktivitäten ist. Nach § 2 Ziffer 1 der eBay-AGB[7] erfordert die Nutzung der Plattform die Anmeldung als Mitglied und damit ein Akzeptieren der gesamten eBay-AGB. Das hat Auswirkungen auf die dem Verkäufer obliegenden Informationspflichten.

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Unter § 10 und § 11 der eBay-AGB sind die Regelungen für das Zustandekommen des Kaufvertrages für alle Mitglieder bindend geregelt. Dieser Punkt, der für die unter I genannten Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV relevant ist, kann von eBay-Händlern daher nicht individuell geregelt werden.

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Auch auf die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB hat der Unternehmer keinen Einfluss. Er muss hier die technischen Gegebenheiten der Kaufabwicklung, die der Plattformbetreiber vorgibt, akzeptieren bzw. diese werden automatisch erfüllt. eBay selbst stellt bereits die technischen Mittel zum Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern zur Verfügung, verschickt automatisch eine Bestätigungsnachricht per E-Mail an den Höchstbietenden und den Sofort-Käufer und bietet die technische Möglichkeit zum Abrufen oder Speichern des Angebotes unter "Mein eBay" im Mitglieds-Account.

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In Bezug auf die Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i. V. mit § 3 BGB-InfoV ist zu diskutieren, ob auch diese automatisch über den Plattformbetreiber erfüllt werden oder ob der Unternehmer hier selbst Informationsinhalte in seinen Angeboten unterbringen muss. Es handelt sich vor allem um die Informationen

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  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

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III. Meinungsstand in Schrifttum und Rechtsprechung

Im Schrifttum wird die wohl einhellige Auffassung vertreten, dass eBay-Händler zum Zustandekommen des Vertrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV und zu den Informationen nach § 3 BGB-InfoV keine Informationen in ihre Angebote aufnehmen müssen, da diese Pflichten automatisch über den Plattformbetreiber ebay erfüllt werden. Zum einen wird argumentiert, dass sich der Unternehmer des eBay-Auktionshauses als Erfüllungsgehilfen bedienen könne, der die Erfüllung der Pflichten aus § 312e BGB über die eBay-AGB auch für den Verkäufer vornehme[8]. Andere gehen sogar davon aus, dass der Betreiber einer Auktionsplattform diese Pflichten direkt für den Anbieter erfüllt [9] oder auch, dass der Auktionsplattformbetreiber der eigentlich Verpflichtete ist[10]. Jedenfalls genügt nach allen Auffassungen reicht die einmalige Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform eBay aus, um eine rechtzeitige, klare und verständliche Erfüllung der Informationspflichten zu gewährleisten.

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Allerdings erließ das Landgericht Leipzig vor kurzem eine einstweilige Verfügung[11] gegen einen eBay-Händler, der nicht über die Schritte informiert hatte, die zum Vertragsschluss führen und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt (§ 312 c Abs. 1 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV). Darüber hinaus hatte der Händler nicht darüber informiert, ob und wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Käufer zugänglich ist, sowie über die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen (§ 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. mit § 3 BGB). Die Kammer ist offenbar der Meinung, dass eBay-Händler unabhängig von den in den eBay-AGB bereits geregelten Inhalten selbst sämtliche Informationen in ihren Angebotstexten platzieren müssen.

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Dem widerspricht nunmehr jedoch ein Urteil des Landgerichts Frankenthal[12] vom 14.02.2008 (Az. 2 HK.O 175/07). Danach müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über Punkte wie das Zustandekommen des Vertrags, die Speicherung des Vertragstextes oder die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache informieren. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Eingehen einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ein Akzeptieren der eBay-AGB voraus und in §§ 10 und 11 der ebay-AGB seien die Einzelheiten zum Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt. Zur Vertragssprache führt das Gericht aus, dass sich diese bereits konkludent aus der Fassung des Internetangebotes ergebe. Damit bringe der Händler, dessen Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestaltet seien, zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragssprache Deutsch sein solle.

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Der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist zuzustimmen. eBay-Geschäfte zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass Sie nur unter Mitgliedern möglich sind und abgewickelt werden. Allen Beteiligten sind die Abläufe – quasi wie in einem Verein – bekannt, so dass die Informationen dazu nicht nochmals von jedem Händler in den Angeboten individuell wiederholt werden müssen.

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IV. Beratungshinweis

Es liegen im Ergebnis zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte der Entscheidung des LG Frankenthal anschließen werden. Wegen des für Eilverfahren im IT-Bereich in der Regel gegebenen, so genannten fliegenden Gerichtsstandes[13] besteht jedoch die Gefahr, dass etwa abmahnende Rechtsanwälte zunächst weiterhin einstweilige Verfügungen beim Landgericht Leipzig beantragen werden. Die anwaltliche Beratung sollte daher vorerst dahin gehen, dass Händler zur Sicherheit einen Hinweis auf §§ 10, 11 der eBay-AGB in Ihre Angebote aufnehmen und so selbst sämtlichen Informationspflichten nachkommen.


* Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M ist Rechtsanwältin in der Kanzlei res media – Kanzlei für Medienrecht, Mainz (www.res-media.net). Sie ist spezialisiert auf eCommerce- und IT-Recht.

[1] Vgl. Art. 4 und Art. 5 FernAbsRL, Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
[2] Vgl. Art. 10 und Art. 11 E-CommerceRL, Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17/07/2000 S. 0001 – 0016).
[3] Nach § 312 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB liegt ein Fernabsatzkauf vor, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, der Käufer Verbraucher nach § 13 BGB ist (business-to-consumer) und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. eMail, Fax, Telefon) zustande kommt.
[4] Nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB ist lediglich Voraussetzung, dass sich ein Unternehmer zum Vertragsschluss eines Tele- oder Mediendienstes bedient, so dass die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auch im Bereich business-to-business zur Anwendung kommen.
[5] Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, München 2008, § 1 BGB-Info Rz. 3.
[6] Die Konkretisierung erfolgte über § 3 BGB-InfoV.
[7] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?_trksid=m40, seit 01.01.2007 in Kraft.
[8] Hoffmann in: Leible/Sosnitza (Hrsg.), Versteigerungen im Internet, Heidelberg 2004, S. 111; Martin Schulze, Internetauktionen aus vertragsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht, Dissertation, 1. Auflage, Marburg 2004, S. 81.
[9] Cichon, Internetverträge, 2. Auflage, Köln 2005, § 7 Rdnr. 884.
[10] Wiebe in: Spindler/ Wiebe (Hrsg.), Internet- Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Auflage, Köln 2005, Kap. 4 Rdnr. 110.
[11] LG Leipzig, Beschluss vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07.
[12] LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az. 2 HK.O 175/07 = MIR 2008, Dok. 063; abzurufen unter: http://miur.de/dok/1527.html.
[13] Vgl. § 32 ZPO.

Online seit: 04.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1534
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