Kurz notiert
Amtsgericht München
Kostenlose Grundeintragung nur bei "Nichtunterschrift"?! - Überraschende Klausel bei versteckter und leicht zu übersehender Zahlungspflicht im "Korrekturabzug" für einen Branchenbucheintrag
AG München, Urteil vom 4.10.07, Az. 264 C 13765/07
MIR 2008, Dok. 062, Rz. 1
1
Wird eine Zahlungspflicht so geschickt in einem Vertrag versteckt, dass sie für den Vertragspartner
überraschend ist, ist sie nicht wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des AG München vom
04.10.2007 hervor (Az. 264 C 13765/07 - rk).
Zur Sache
Die spätere Klägerin, die einen Büroservice in München betreibt, erhielt im Juni 2006 von einem Verlag, der ein Branchenbuch herausgibt, einen Anruf, in dem ihr ein kostenloser Eintrag in diesem Branchenbuch angeboten wurde. Als sie sich interessiert zeigte, übersandte der spätere Beklagte Anfang Juli 2006 ein Formular, in dem als Betreff "Korrekturabzug" stand. Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars stand "die jährliche Grundeintragung ist kostenlos". Im kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830,00 Euro plus Mehrwertsteuer, abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück.
4 Monate später kam eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde. Als die Klägerin dies merkte, wollte sie ihr Geld zurück. Sie habe das Kleingedruckte übersehen. Die Klausel sei auch überraschend. Im Übrigen focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Aus seiner Sicht gehe aus dem Vertrag deutlich hervor, dass dieser nur bei Nichtunterschrift kostenlos sei. Überraschend sei die Klausel nicht.
Entscheidung des Amtsgerichts München: Überraschende Klausel!
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Kundin Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung:
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag ins Branchenbuch zugesichert wurde. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben sei betitelt mit "Korrekturabzug". Auch der kleingedruckte Text auf der rechten Seite, der mit "wichtig" betitelt sei, handele zunächst nur davon, dass Bilder der Firma zurückgesendet werden können und die Kundin gebeten werde, die Dateien zu überprüfen. Von dem Abschluss eines zusätzlichen Vertrages sei nicht die Rede. Dann ergehe die Bitte, diesen Vertrag unterschrieben zurückzusenden.
Hier: Hinweis auf zusätzlichen Vertragschluss und weitere Kostenpflicht durch Unterschrift nicht hervorgehoben und leicht zu übersehen
Erst dort komme der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein hervorgehobener kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen werde. Dies werde nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne. Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 25.02.2008
Zur Sache
Die spätere Klägerin, die einen Büroservice in München betreibt, erhielt im Juni 2006 von einem Verlag, der ein Branchenbuch herausgibt, einen Anruf, in dem ihr ein kostenloser Eintrag in diesem Branchenbuch angeboten wurde. Als sie sich interessiert zeigte, übersandte der spätere Beklagte Anfang Juli 2006 ein Formular, in dem als Betreff "Korrekturabzug" stand. Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars stand "die jährliche Grundeintragung ist kostenlos". Im kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830,00 Euro plus Mehrwertsteuer, abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück.
4 Monate später kam eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde. Als die Klägerin dies merkte, wollte sie ihr Geld zurück. Sie habe das Kleingedruckte übersehen. Die Klausel sei auch überraschend. Im Übrigen focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Aus seiner Sicht gehe aus dem Vertrag deutlich hervor, dass dieser nur bei Nichtunterschrift kostenlos sei. Überraschend sei die Klausel nicht.
Entscheidung des Amtsgerichts München: Überraschende Klausel!
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Kundin Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung:
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag ins Branchenbuch zugesichert wurde. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben sei betitelt mit "Korrekturabzug". Auch der kleingedruckte Text auf der rechten Seite, der mit "wichtig" betitelt sei, handele zunächst nur davon, dass Bilder der Firma zurückgesendet werden können und die Kundin gebeten werde, die Dateien zu überprüfen. Von dem Abschluss eines zusätzlichen Vertrages sei nicht die Rede. Dann ergehe die Bitte, diesen Vertrag unterschrieben zurückzusenden.
Hier: Hinweis auf zusätzlichen Vertragschluss und weitere Kostenpflicht durch Unterschrift nicht hervorgehoben und leicht zu übersehen
Erst dort komme der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein hervorgehobener kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen werde. Dies werde nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne. Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des AG München vom 25.02.2008
Online seit: 26.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1526
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen können zulässig sein
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 002
Gleichartigkeit des Leistungsangebots - Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal in Bezug auf Angebote zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 64/24, MIR 2025, Dok. 029
Angaben zu Herstellergarantien im Onlinehandel - Fragen zu Umfang und Ausgestaltung der Pflicht zur Information über Garantien dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 013
Jogginghosen - Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG bei einem Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, Abmahnkostenersatz und beschränkte Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054
Qualifiziert elektronisch signiertes elektronisches Dokument muss prüffähig übermittelt werden - Zum Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung
BGH, Versaumnisurteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23, MIR 2025, Dok. 004
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 002
Gleichartigkeit des Leistungsangebots - Zum konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Fluggesellschaft und einem Fluggastrechteportal in Bezug auf Angebote zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 64/24, MIR 2025, Dok. 029
Angaben zu Herstellergarantien im Onlinehandel - Fragen zu Umfang und Ausgestaltung der Pflicht zur Information über Garantien dem EuGH vorgelegt
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 013
Jogginghosen - Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG bei einem Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, Abmahnkostenersatz und beschränkte Revisionszulassung
BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 73/17, MIR 2018, Dok. 054
Qualifiziert elektronisch signiertes elektronisches Dokument muss prüffähig übermittelt werden - Zum Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung
BGH, Versaumnisurteil vom 27.11.2024 - VIII ZR 155/23, MIR 2025, Dok. 004