Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008 - 5 W 371/07
"Auf die Nase geflogen..." - Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des sogenannten fliegenden Gerichtsstands kann anzunehmen sein, wenn Prozesse stets bei einem Gericht anhängig gemacht werden, das in erheblicher Entfernung zum Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind.
UWG §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 2; ZPO § 35
Leitsätze:*1. Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus. Grundsätzlich ist
es zwar nicht als missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder
genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm
am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen
Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den
häufig eröffneten "fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick
auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg
versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen
Willens.
2. Die Ausnutzung des "fliegenden Gerichtsstands" nach § 14 Abs. 2 UWG; § 35 ZPO ist grundsätzlich keine
unzulässige Rechtsausübung. Die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht,
wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener
Gerichte sozusagen "testet" (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – 10 U 14/07 =
MIR 2007, Dok. 438).
3. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann aber dann nahe liegen, wenn sich die praktizierte Gerichtsstandswahl
des Antragstellers/Klägers - offenkundig - dadurch auszeichnet, dass ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gerichts
(weite Entfernung vom Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Verletzers) ausgewählt wird und daher davon ausgegangen
werden muss, dass die Hauptintention des Anragstellers/Klägers ist, den betreffenden Verletzer mit zusätzlichen Kosten - insbesondere
mit Reisekosten - zu belasten bzw. einzuschüchtern.
Dies gilt jedenfalls soweit schutzwürdige Interessen des Antragstellers/Klägers oder sachliche Gründe (so etwa auch die Ausnutzung einer für günstigen Rechtsprechungslage) nicht erkennbar sind.
4. Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715, 717 – Scanner-Werbung).
Die Folgen eines non liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran tut, dem Gericht die notwendigen Grundlagen
für die Amtsprüfung zu verschaffen. Gelingt es ihm damit, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung
zu erschüttern, so hat der Kläger seinerseits substanziiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen
(vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244, Rn. 21 – MEGA SALE; KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 – Az. 5 U 108/06). Grundsätzlich
spricht also eine Vermutung gegen ein missbräuchliches Vorgehen (KG Berlin, Urteil vom 06.08.2002 – Az. 5 U 80/02).
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs trifft den Beklagten
(KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007 – Az. 5 U 108/06).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1525
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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