Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 - 17 U 91/07
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" - Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 1, 305c Abs. 2, 310 Abs. 3 Nr. 3, §§ 434 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 2; UKlaG § 1
Leitsätze:*1. Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem
Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
2. Die Legaldefinition der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Absatz 1 BGB
eine Vertragsbedingung, das heißt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt
regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; BGHZ 133, 184, 187; BGH NJW 2005, 1645). Die Erklärung muss
nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit
der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.
Dabei erfüllen auch solche Erklärungen des Verwenders die Voraussetzungen des § 305 Absatz 1 BGB,
die als so genannte Vertragsabschlussklauseln das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben
oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis begründen sollen. Grundsätzlich kann auch Hinweisen
in Werbeprospekten oder zum Beispiel auf Preisschildern AGB-Charakter zukommen, wenn sie aus
Sicht des Empfängers dazu dient, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen
Rechtsverhältnisses zu regeln (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1147).
3. Der Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten!" in Produktkatalogen und Werbeprospekten
ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil Irrtümer
bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden können und dem Anbieter
das Recht zustehen muss, darauf hinzuweisen.
4. Aus der Sicht eines verständigen Kunden handelt es sich bei einem derartigen Abänderungsvorbehalt (hier:
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich") nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern
um eine Hinweis, der den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter eines Prospekts unterstreichen soll. Ob
das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss noch gilt, entscheidet sich bei der Kontaktaufnahme
des Kunden zum Vertragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lässt sich aus einem
solchen Hinweis grundsätzlich nicht entnehmen. Insbesondere geht es bei der Formulierung "Änderungen
und Irrtümer vorbehalten" nicht um den Vorbehalt von Änderungen nach Vertragsschluss. Mit einer solch
vagen Formulierung wird jedenfalls nicht auf eine konkrete Rechtsbeschränkung hingewiesen.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 16.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1518
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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