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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 132/04

INTERCONNECT/T-InterConnect - Ein Bestandteil, der in einem zusammengesetzten Zeichen neben einem Stammbestandteil die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

2. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - Az. I ZB 40/03 - coccodrillo; BGHZ 167, 322 Tz. 16 - Malteserkreuz).

3. Der Verkehr orientiert sich bei einer komplexen Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß an dem Wortbestandteil, wenn (so vorliegend) der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz). Ein rein beschreibende Wortbestandteil (hier: "Ges. für Datenkommunikation mbH") hat gleichfalls keine Kennzeichnungskraft.

4. Handelt es sich bei dem allein kennzeichnende Bestandteil eines Zeichens (hier: "INTERCONNECT") um ein in der deutschen Sprache nicht vorhandenes Fantasie- und Kunstwort, das einen eigenschöpferischen Gehalt besitzt, kann trotz beschreibender Anlehnung (hier: an Netzdienstleistungen; "Inter" für "zwischen" oder als abkürzende Anspielung auf "international" sowie "Connect" für "Verbindung/verbinden") jedenfalls geringe originäre Kennzeichnungskraft vorliegen. Eine rein beschreibende Angabe ohne Kennzeichnungskraft liegt dann nicht vor, sondern nur ein beschreibender Anklang, aus dem der Verkehr keine klare, umfassende und erschöpfende Zuordnung etwa zu den konkreten Dienstleistungen herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Az. I ZR 149/94).

5. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2005 - Az. C 120/04, Slg. 2005, I-8551 - THOMSON LIFE; EuGH, Urteil vom 12.o6.2007 - C-334/05 P - HABM/Shaker (Limoncello); BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz).

6. Der Verkehr erblickt in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen (hier: "T") vorhandenen Bestandteil (hier: "InterConnect") im Allgemeinen die eigentliche Produktkennzeichnung. Ein Bestandteil mit produktkennzeichnender Funktion, der über Unterscheidungskraft verfügt, tritt im Regelfall in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht vollständig zurück.

7. Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens setzt voraus, dass die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens erkennt, und dass er deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem Inhaber des Serienzeichens zuordnet (BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Az. I ZR 111/99; BGH Urteil vom 24.1.2002 - Az. I ZR 156/99). Besteht aber gerade keine Übereinstimmung in einem Stammbestandteil; sondern vielmehr umgekehrt in dem weiteren, produktidentifizierenden Bestandteil des angegriffenen Zeichens, liegt diese Art der Verwechslungsgefahr nicht vor.

8. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Dasselbe gilt, wenn der Inhaber einer Markenserie ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das den bekannten Bestandteil der Markenserie mit einem Bestandteil kombiniert, der mit einem anderen nicht oder weniger bekannten Kennzeichen übereinstimmt. Sowohl beim Unternehmens- als auch beim Serienkennzeichen ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil grundsätzlich die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt. Dem Bestandteil kommt damit eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion zu, die ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung verleiht. Stimmt der selbständig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit einer anderen Marke überein, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmens- oder Serienkennzeichens zuordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (hier bejaht).

9. Aus der produktbezogenen Kennzeichnungsfunktion eines Zeichenbestandteils (hier: "InterConnect") kann eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke folgen, für die angesichts der besonderen Bekanntheit des mit diesem Bestandteil kombinierten Unternehmens- und Serienkennzeichens auch die geringe Kennzeichnungskraft ausreichen kann. Je bekannter das Unternehmens- und Serienkennzeichen (hier: "T")ist, desto deutlicher tritt die eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion des weiteren Bestandteils in den Vordergrund, die die selbständig kennzeichnende Stellung begründet.

MIR 2008, Dok. 050


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 12.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1514

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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