Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008 - 5 W 344/07
"Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig" - Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedigungen mit der Formulierung "Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig" ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2a, §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 320, 323 Abs. 1, Abs. 4; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 9
Leitsätze:*1. Eine Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB)
mit der Formulierung "Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig" ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies gilt jedenfalls soweit, eine Teillieferung und Teilabrechnung gegenüber Verbrauchern uneingeschränkt und ohne Beschränkung auf dem Gläubiger (hier: dem Verbraucher) zumutbare Teillieferungen zulässig sein soll. Denn dann können Teillieferungen die Verzugsfolgen zulassten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann (§ 320 BGB). Eine solche Klausel schränkt zudem das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistungen vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse (mehr) hat, § 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB.
2. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB enthalten, soweit sie (wie hier) Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führt (hier: Unzureichende Information mit einer unwirksamen Regelung in AGB hinsichtlich einer Teillieferung und Teilabrechnung, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV). Verbotsvorschriften des BGB zu Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, wenn sich die AGB-Regelungen zu Lasten der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss - bei der Durchführung des Vertrages - auswirken (KG, MMR 2005, 466; KG, NJW 2007, 2266; OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2006, Az. 4 U 3/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.06.2007, Az. I-20 U 176/06; a.A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 287, OLG Köln, WRP 2007, 1111).
3. Richtig ist zwar, dass der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG (grundsätzlich) nicht eröffnet ist, wenn die Verbotsnorm nur den Schutz von Individualinteressen eines anderen Wettbewerbseilnehmers bezweckt. Die Regelungen in § 307 ff. BGB beziehen sich aber gerade nicht auf einen individualvertraglich ausgehandelten Inhalt, sondern erfassen übergreifend Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (§ 305 Abs. 1 BGB). Damit soll eben nicht nur ein indiviualvertraglicher Schutz gewährleistet werden, sondern auch ein weitgehender, typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite als Verbraucher (KG, NJW 2007, 2266).
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 08.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1510
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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