Literatur
Ass. iur. Thomas Gramespacher
Dirk Heckmann (Hrsg.), PraxisKommentar Internetrecht, Telemediengesetz, E-Commerce, E-Goverment
SaarbrĂĽcken: Juris GmbH, 2007, 771 Seiten, 139,00 EUR
MIR 2008, Dok. 045, Rz. 1-19
1
Das "Internetrecht" stellt keine geschlossene Rechtsmaterie dar. Vielmehr vereint und umfasst
es begrifflich diejenigen Ausschnitte zahlreicher (allgemeiner) Rechtsnormen und Gesetze
(so etwa das BĂĽrgerliche Recht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht genauso wie Normen des
Strafrechts und des Verwaltungsrechts), die auf den technologischen Anwendungsbereich und die
Besonderheiten des Internets anzuwenden sind bzw. einer spezifischen Einordnung und Auslegung in
diesem Bereich bedürfen, genauso wie die speziellen Rechtssätze, die als Resultat der informationstechnologischen
Entwicklung der "Neuen Medien" entstanden sind (etwa das Telemediengesetz – TMG, der Rundfunkstaatsvertrag - RStV
oder auch das Telekommunikationsgesetz - TKG).
2
Das Internetrecht ist also eine rechtliche Querschnittsmaterie deren Erfassung besonders durch die komplexen
Strukturen der zu Grunde liegenden Technologien und Entwicklungen geprägt und von deren Verständnis in besonderer
Weise bedingt wird.
3
Der hier vorliegenden Praxiskommentar – herausgegeben von Prof. Dr. Dirk Heckmann – will die rechtlichen und
technischen Zusammenhänge darstellen und zugleich kompakt mit der ausreichenden sowie gleichwohl erforderlichen
Schwerpunktsetzung praxisorientiert erläutern.
4
Wie auch andere in der Reihe der Praxiskommentare der Juris GmbH bereits erschienenen Werke kombiniert der
Kommentar die Buchfassung mit einer ständigen Onlineaktualisierung, in die die zwischen den Printauflagen ergangenen
Neuerungen und Entwicklungen – etwa in der Rechtssprechung – aktuell abrufbar eingearbeitet werden. Gerade weil
das Internetrecht – entsprechend dem technologischen Fortschritt – einem stetigen Wandel unterworfen ist, stellt
dies eine äußerst sinnvolle und auch wichtige Ergänzung dar und vermag die natürlich in dieser Hinsicht unabdingbare
"Trägheit" einer Printpublikation aufzufangen.
5
Mit dem Kauf des Kommentars (im Einmalbezug) erhält man einen Freischaltcode der den 12-monatigen Zugang auf
die Onlinefassung der Kommentierung nebst der zitierten Rechsprechung und weiterführenden Verweise ermöglicht.
Das Werk kann auch als Abo (Mindestlaufzeit 12 Monate) bezogen werden (z.B. 1-3 Nutzer 11,00 EUR zzgl. MwSt. pro Monat)
abonniert werden. Auch hier ist die Printausgabe enthalten.
6
Wiziway, Wiziwas?
Der PraxisKommentar Internetrecht wartet zusätzlich mit einer weiteren Neuerung auf. Wer die Kommentierungen aufschlägt, dem fallen unweigerlich zahlreiche kleine kryptische Symbole in unmittelbarer Nähe zur zitierten Literatur und Rechtsprechung auf. Diese sind keinesfalls drucktechnische Abnormen der ersten Printauflage, sondern gewollt – sogar notwendig. Denn diese kleinen Symbole (sog. „Tags“, d.h. Internetadressen in Form eines Textsymbols) stellen den Schlüssel zur Nutzung der von Juris in diesem Kommentar erstmals eingesetzten Wiziway-Technologie dar, über die mittels der dem Kommentar beiliegenden Wiziway-Maus mit einem eingebauten optischen Lesegerät (sog. „Klicker“) und einer entsprechenden (englischsprachigen) Software Zitate direkt online in der Juris Datenbank aufgeschlagen werden können. Ebenso ist den einzelnen Kapiteln und Abschnitten des Kommentars stets ein „Tag“ vorangestellt, das die jeweils aktuelle Online-Fassung der Bearbeitung verknüpft.
Der PraxisKommentar Internetrecht wartet zusätzlich mit einer weiteren Neuerung auf. Wer die Kommentierungen aufschlägt, dem fallen unweigerlich zahlreiche kleine kryptische Symbole in unmittelbarer Nähe zur zitierten Literatur und Rechtsprechung auf. Diese sind keinesfalls drucktechnische Abnormen der ersten Printauflage, sondern gewollt – sogar notwendig. Denn diese kleinen Symbole (sog. „Tags“, d.h. Internetadressen in Form eines Textsymbols) stellen den Schlüssel zur Nutzung der von Juris in diesem Kommentar erstmals eingesetzten Wiziway-Technologie dar, über die mittels der dem Kommentar beiliegenden Wiziway-Maus mit einem eingebauten optischen Lesegerät (sog. „Klicker“) und einer entsprechenden (englischsprachigen) Software Zitate direkt online in der Juris Datenbank aufgeschlagen werden können. Ebenso ist den einzelnen Kapiteln und Abschnitten des Kommentars stets ein „Tag“ vorangestellt, das die jeweils aktuelle Online-Fassung der Bearbeitung verknüpft.
7
Nach der - ĂĽblichen Routinen folgenden - Installation funktioniert das System bereits ohne weitere Einstellungen
recht ordentlich. Sobald man bei Juris eingeloggt ist, fĂĽhrt man die Wiziway-Maus ĂĽber den entsprechenden "Tag" und
das gewünschte Dokument wird nach einem "Klick" im Internetbrowser geöffnet. Hier ist allerdings teilweise eine gewisse Genauigkeit
bei der Ausrichtung des optischen Lesegeräts gefragt.
8
Mögen die natürlich zahlreichen im Fließtext und den Fußnoten vorhanden "Tag-Symbole" das Leseerlebnis anfänglich
behindern, sollte sich hier relativ schnell eine Gewöhnung einstellen, und so liefert diese neue Technologie ein
sicherlich bisweilen hilfreiches Tool bei der Literaturrecherche. Freilich sind die Zitate auch ĂĽber die Linkverweisungen
in der Onlinefassung des Kommentars zugänglich. Welche Variante des Nachschlagens man für sich wählt, bleibt
wohl dem persönlichen Gusto überlassen.
9
Allerdings: Was die Ergonomie und Alltagstauglichkeit der mitgelieferten – kabelgebundenen - Wiziway-Maus angeht,
lässt sich mit diesem Modell – vor allem natürlich bei internetaffinen und technisch begeisterten Juristen – wohl
kein "Blumentopf gewinnen". Hier hätte Juris vielleicht eine etwas intensivere Marktrecherche durchführen sollen.
Diese Maus jedenfalls wird weder von der Größe noch vom "äußeren Charme" dem vorhandenen Designerstück oder auch nur
der Microsoft- oder Logitech-Standard Maus der neueren Generation in der täglichen Arbeit den Platz auf dem
Schreibtisch streitig machen. Die Intension, durch die Verbindung von Maus und "Wiziway-Klicker" kein zusätzliches
Zeigegerät erforderlich zu machen und das Hilfmittel in die vorhandene Infrastruktur am Arbeitsplatz "nahtlos"
zu integrierten, ist Juris daher insgesamt leider zunächst nicht gelungen. Sinnvoller wäre es wohl dem
Kommentar standardmäßig einen separaten "Klicker" beizulegen und etwa ein Zubehörprogramm um weitere – auch funkbasierte -
"Klicker-Modelle" bzw. kombinierte Wiziway-Mäuse zu erweitern.
10
Zum Inhalt: Telemediengesetz, Domainrecht, E-Commerce & Co in 7 Kapiteln
Inhaltlich untergliedert sich die vorliegende Printausgabe in 7 Kapitel. Das umfangreichste, erste Kapitel bietet die derzeit wohl einzige vollständige Kommentierung des am 1. März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetzes (TMG) und erläutert die einzelnen Paragraphen zu den telemedienrechtlichen Grundsätzen, den Informationspflichten, den Haftungsgrundsätzen und den Datenschutzvorschriften insgesamt alltagstauglich prägnant und natürlich – da es sich um ein noch "junges" Gesetz handelt – orientiert an der insoweit in weiten Teilen übertragbaren Rechtslage aus TDG, TDDSG, MDStV etc. sowie in Anlehnung an die Gesetzesbegründung. Teilweise sind weiterführende Rechtsprechungshinweise und ähnliches tatsächlich schlichtweg noch nicht möglich. Hier wird die Zukunft Lücken füllen und die Kommentierung – inhaltlich – reifen und anwachsen lassen.
Inhaltlich untergliedert sich die vorliegende Printausgabe in 7 Kapitel. Das umfangreichste, erste Kapitel bietet die derzeit wohl einzige vollständige Kommentierung des am 1. März 2007 in Kraft getretenen Telemediengesetzes (TMG) und erläutert die einzelnen Paragraphen zu den telemedienrechtlichen Grundsätzen, den Informationspflichten, den Haftungsgrundsätzen und den Datenschutzvorschriften insgesamt alltagstauglich prägnant und natürlich – da es sich um ein noch "junges" Gesetz handelt – orientiert an der insoweit in weiten Teilen übertragbaren Rechtslage aus TDG, TDDSG, MDStV etc. sowie in Anlehnung an die Gesetzesbegründung. Teilweise sind weiterführende Rechtsprechungshinweise und ähnliches tatsächlich schlichtweg noch nicht möglich. Hier wird die Zukunft Lücken füllen und die Kommentierung – inhaltlich – reifen und anwachsen lassen.
11
Kapitel 2 widmet sich dem Domainrecht und Kapitel 3 dem Urheberrecht, während Kapitel 4 dem Bereich des E-Commerce
vorbehalten ist. In den weiteren Kapiteln 5, 6 und 7 finden die Bereiche E-Goverment (Kapitel 5), Justizkommunikation
(Kapitel 6) und Telekommunikation am Arbeitsplatz (Kapitel 7) Beachtung.
12
Die Kapitel 2 bis 4 sind in thematische Abschnitte unterteilt. Abschnitt 1 des Kapitels 2: Domainrecht beschäftigt
sich mit der Registrierung von Domains und den rechtsgeschäftlichen Spezifika (Stichworte: DENIC, ICANN,
Kontrahierungszwang, Treuhanddomains, Domainpfändung, Rechtsnatur der Domain). Abschnitt 2 von Kapitel 2 umreißt
und erläutert die Thematik der Domainstreitigkeiten im Einzelnen (Stichworte: Prioritätsprinzip, Domaingrabbing
sowie BezĂĽge zu namens- marken-, wettbewerbsrechtlichen und prozessualen Fragen, Streitwert). Kapitel 3, Abschnitt 1
widmet sich der Nutzung fremden Contents, Abschnitt 2 der prominenten Problematik des File-Sharing. In Kapitel 4 (E-Commerce)
werden der Vertragsschluss im Internet (Abschnitt 1), der rechtskonforme Webshop (Abschnitt 2) und
Online-Auktionen (Abschnitt 3) erläutert. In Kapitel 4.2. findet sich zudem ein hilfreicher Exkurs zur
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, dem gerne auch noch weitere Formulierungshilfen oder ggf. sogar der eine oder
andere Textbaustein hätte hinzugefügt werden können.
13
Grundsätzlich wird jedes Kapitel bzw. jeder Abschnitt mit einem grundlegenden Problemaufriss, der Erläuterung
technischer Grundlagen und/oder normativen Zuordnungen eingeleitet, bevor spezifische AusfĂĽhrungen zu den
jeweils relevanten bzw. bedeutendsten Einzelfragen des betreffenden Bereichs erfolgen. Abschließend enthält ein
jedes Kapitel bzw. jeder Abschnitt eine Aufstellung weiterfĂĽhrender Literatur und/oder Rechtsprechungshinweise
zur Vertiefung. Dies gelingt dem Autorenteam in erfreulicher Weise. Zahlreiche Ăśbersichten, Tabellen, Skizzen und
Screenshots wollen darüber hinaus den tatsächlichen Bezug erhalten und die Erläuterungen veranschaulichen.
14
Besonders die Kapitel 3 und 4 haben seit dem Erscheinen des Kommentars – der sich mit seiner 1. Auflage 2007 in
der Printfassung auf dem Stand vom 02.07.2007 befindet – durch rege fach- und obergerichtliche Rechtsprechung
einige (Weiter-) Entwicklungen zu verbuchen. Dies betrifft (nur beispielhaft) etwa die Thematik des File-Sharings
genauso wie die Frage, ob die Werbung mit dem Kürzel "UVP" eine unzulässige irreführende Werbung i.S.d. § 5 UWG darstellt.
Hier hat der BGH mittlerweile entschieden, dass die Verwendung dieser nicht unzulässig sei, da sie dem Verkehr als
AbkĂĽrzung fĂĽr eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt sei (BGH Urteil vom 07.12.2006 - Az. I ZR 271/03).
Ă„hnliches gilt fĂĽr Problematiken im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung (PangV), genauer der Frage, ob bei
Internetangeboten gegen die PangV verstoĂźen wird, wenn neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt und nicht
auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich Liefer-
und Versandkosten anfallen. Auch dies hat der BGH mittlerweile unter Einhaltung entsprechender Kriterien fĂĽr
zulässig erklärt (BGH, Urteil vom 04.10.2007 – Az. I ZR 143/04). Weiterhin in diesem Zusammenhang sind natürlich
die zahlreichen Entscheidungen zum Thema Widerrufsbelehrung zu nennen. Die Fragen der Störerhaftung im Zusammenhang
mit File-Sharing (Stichwort: Störerhaftung des Anschlussinhabers) und Usenet haben gerade jüngst ebenfalls einige
wichtige Entscheidungen – auch auf oberlandesgerichtlicher Ebene – zu verzeichnen, die die Tendenzen der
Rechtsprechung und vor allem die für oder gegen eine Störerhaftung sprechenden Tendenzen näher präzisieren.
Dass solche Entwicklungen natürlich nicht vorgreifend aufgenommen werden können, versteht sich. Insgesamt
versteift sich die Bearbeitung aber gerade in diesen Bereichen nicht auf den status quo und stellt sich
keinesfalls als Sprachrohr subjektiver Auffassungen der Autoren dar. Vielmehr werden die Gegebenheiten an
solchen Stellen erfreulich offen dargestellt, eingeordnet und einem entsprechenden Ausblick zugefĂĽhrt. Hier
ist beispielsweise die Problematik der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsfirst im Rahmen von eBay-Geschäften
(Stichwort: Belehrung in Textform gem. § 126b BGB) zu nennen. Der Darstellung der unsicheren Rechtslage und
Rechtsprechung zum Textformerfordernis etwa folgt eine kritische WĂĽrdigung und der Hinweis dass in der Praxis
die Einräumung einer Widerrufsfrist von einem Monat vorgezogen werden sollte.
15
Erfreulich ist, dass "der Heckmann" neben den "internetrechtlichen Problemen des Tagesgeschäfts" auch die im Allgemeinen
bisweilen weniger prominenten aber gleichsam bedeutenden Bereiche E-Goverment (Kapitel 5 – Stichworte: Barrierefreiheit,
der elektronische Verwaltungsakt, elektronische Bekanntgabe und Zustellung, ) und Justizkommunikation
(Kapitel 6 - Stichworte: IT-Vergabe, IT-Outsourcing, elektronische Signatur, Beweiskraft elektronischer
Dokumente, elektronische Akteneinsicht und –führung, Online-Mahnantrag) aufnimmt und diese sowohl einführend
wie auch vertiefend erläutert.
16
(Arbeits-) Rechtlichen Problemfeldern in den Bereichen der Nutzung und Kontrolle von Telekommunikation am Arbeitsplatz,
unzulässiger Telekommunikationskontrolle, unzulässiger Nutzung von Telekommunikation am Arbeitsplatz sowie der Telearbeit
widmet sich schlieĂźlich das 7. Kapitel. Hierbei werden datenschutz-, prozess-, haftungs-, kĂĽndigungs- und
betriebsverfassungsrechtliche Aspekte genauso beleuchtet, wie vertragsrechtliche Fragen angesprochen.
17
Derzeit nur Online: Kapitel 8 – Strafrecht
Derzeit nur in der Onlineversion verfügbar ist im Übrigen ein Kapitel 8 - Strafrecht, das die strafrechtliche Relevanz internetbezogener Vorgänge beleuchtet. Beachtung finden hier einerseits die strafrechtlichen Risiken "für Jedermann" durch tägliche internetspezifische Handlungsweisen wie "Surfen, Download und Interaktion" im Internet sowie die technischen Umstände und Phänomene (etwa: Phishing, Pharming, Malware, Denial-of-Service-Attacken und Online-Demonstrationen). Andererseits werden natürlich die einschlägigen Normkreise des Strafgesetzbuches im Umfeld von illegalen Inhalten, extremistischer Propaganda, Pornographie, Datenunterdrückung und –manipulation genauso kommentiert wie die Problematik des „Tatorts Internet“ im Bereich der "klassischen" Delikte wie etwa Betrug, Beleidigung und auch der erst junge Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB (Stichwort: Cyber-Stalking). Im Anhang ist Kapitel 8 eine tabellarische Übersicht angefügt, die eine Zusammenfassung von Straftaten wiedergibt, die "im" Internet begangen werden können.
Derzeit nur in der Onlineversion verfügbar ist im Übrigen ein Kapitel 8 - Strafrecht, das die strafrechtliche Relevanz internetbezogener Vorgänge beleuchtet. Beachtung finden hier einerseits die strafrechtlichen Risiken "für Jedermann" durch tägliche internetspezifische Handlungsweisen wie "Surfen, Download und Interaktion" im Internet sowie die technischen Umstände und Phänomene (etwa: Phishing, Pharming, Malware, Denial-of-Service-Attacken und Online-Demonstrationen). Andererseits werden natürlich die einschlägigen Normkreise des Strafgesetzbuches im Umfeld von illegalen Inhalten, extremistischer Propaganda, Pornographie, Datenunterdrückung und –manipulation genauso kommentiert wie die Problematik des „Tatorts Internet“ im Bereich der "klassischen" Delikte wie etwa Betrug, Beleidigung und auch der erst junge Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB (Stichwort: Cyber-Stalking). Im Anhang ist Kapitel 8 eine tabellarische Übersicht angefügt, die eine Zusammenfassung von Straftaten wiedergibt, die "im" Internet begangen werden können.
18
Schließlich sind einige wichtige internetrechtsrelevante Vorschriften (so auch solche der Abgabenordung – AO, der
Finanzgerichtsordnung – FGO oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OwiG) zum nachschlagen angehängt. Mittels
des gut aufgestellten Stichwortverzeichnisses und insgesamt einer sinnvollen Gliederung und Struktur der
Kommentierung gelingt eine zügige Arbeit mit dem Werk im Tagesgeschäft.
19
Fazit:
Der Juris PraxisKommentar Internetrecht stellt sich insgesamt als sinnvolle und gut "bedienbare" Arbeitshilfe des Juristen in der Beratung, aber auch für Unternehmen und Behörden dar, die sich mit den rechtlichen Problematiken "im Internet" zu befassen haben oder befassen möchten. Die kompakte Darstellung ist in angenehmer Weise alltagstauglich, leicht erfassbar aufbereitet und führt den Leser schnell zum Ziel seiner Recherche und zu (Lösungs-) Ansätzen bei der Beantwortung seiner rechtlichen Fragen. Die laufende Online-Aktualisierung der Kommentierung stellt weitestgehend sicher, auf einem aktuellen Stand zu arbeiten. Sollte der "Internetjurist" sowieso auch über eine gute Basis an auch technischem Fachwissen verfügen, füllt der Kommentar gleichwohl doch vorhandene (Wissens-) Lücken in den Grundzügen und macht die rechtliche Zuordnung zum Lebenssachverhalt einfacherer und zugänglicher. Der "Heckmann" kann daher mit gutem Gewissen jedem empfohlen werden, der sich auf der Suche nach einer durchdachten Kommentierung zu der Querschnittsmaterie des Internetrechts befindet.
Der Juris PraxisKommentar Internetrecht stellt sich insgesamt als sinnvolle und gut "bedienbare" Arbeitshilfe des Juristen in der Beratung, aber auch für Unternehmen und Behörden dar, die sich mit den rechtlichen Problematiken "im Internet" zu befassen haben oder befassen möchten. Die kompakte Darstellung ist in angenehmer Weise alltagstauglich, leicht erfassbar aufbereitet und führt den Leser schnell zum Ziel seiner Recherche und zu (Lösungs-) Ansätzen bei der Beantwortung seiner rechtlichen Fragen. Die laufende Online-Aktualisierung der Kommentierung stellt weitestgehend sicher, auf einem aktuellen Stand zu arbeiten. Sollte der "Internetjurist" sowieso auch über eine gute Basis an auch technischem Fachwissen verfügen, füllt der Kommentar gleichwohl doch vorhandene (Wissens-) Lücken in den Grundzügen und macht die rechtliche Zuordnung zum Lebenssachverhalt einfacherer und zugänglicher. Der "Heckmann" kann daher mit gutem Gewissen jedem empfohlen werden, der sich auf der Suche nach einer durchdachten Kommentierung zu der Querschnittsmaterie des Internetrechts befindet.
Online seit: 07.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1509
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
PIERRE CARDIN - Zum Anspruch auf Urteilsbekanntmachung nach § 19c Satz 1 MarkenG (insbesondere zum Anwendungsbereich und Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit)
BGH, Urteil vom 22.02.2024 - I ZR 217/22, MIR 2024, Dok. 026
Business-Aufbau-Coaching - Zur Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag (hier verneint)
OLG MĂĽnchen, Hinweisbeschluss vom 16.05.2024 - 3 U 984/24 e, MIR 2024, Dok. 068
Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22, MIR 2023, Dok. 014
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027
Naturhygiene - Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Reinigungsmitteln bei "dual-use"-Produkten und zur Dringlichkeitsfrist bei bereits länger marktpräsenten Waren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.08.2020 - 6 W 85/20, MIR 2020, Dok. 085
BGH, Urteil vom 22.02.2024 - I ZR 217/22, MIR 2024, Dok. 026
Business-Aufbau-Coaching - Zur Anwendbarkeit des FernUSG auf einen Coaching-Vertrag (hier verneint)
OLG MĂĽnchen, Hinweisbeschluss vom 16.05.2024 - 3 U 984/24 e, MIR 2024, Dok. 068
Mobile Payment - Das Erlaubniserfordernis nach § 10 Abs. 1, Satz 1 ZAG für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen stellt eine Marktverhaltensnorm dar
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2022 - 6 U 87/22, MIR 2023, Dok. 014
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19, MIR 2020, Dok. 027
Naturhygiene - Zur Abgrenzung von Lebensmitteln und Reinigungsmitteln bei "dual-use"-Produkten und zur Dringlichkeitsfrist bei bereits länger marktpräsenten Waren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.08.2020 - 6 W 85/20, MIR 2020, Dok. 085